Auch dieses Mal erreichte uns ein weiteres Abmahnschreiben, das von dem in Rosenheim ansässigen Rechtsanwalt Klaus Wildmoser verfasst wurde. Wie bereits in vergleichbaren Fällen zuvor tritt er erneut im Auftrag von Herrn Reinhold Tscherwitschke auf, der als Betreiber des Bildportals Chromorange Photostock bekannt ist. Diese Konstellation ist uns mittlerweile gut vertraut, da uns in der Vergangenheit bereits viele gleich gelagerte Fälle zur rechtlichen Prüfung und Bearbeitung vorgelegt wurden. In der Vergangenheit haben wir bereits in verschiedenen Zusammenhängen auf ähnliche Sachverhalte hingewiesen und entsprechende Beiträge veröffentlicht. Hier einige Beispiele:
- Münsteraner Rechtsanwälte: Abmahnung von Chromorange und Rechtsanwalt Wildmoser
- Abmahnung durch RA Klaus Wildmoser für Chromorange Photostock
Wenn auch Sie Empfänger eines vergleichbaren Abmahnschreibens sind oder Zweifel an der Rechtmäßigkeit der gegen Sie erhobenen Forderungen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Für eine unverbindliche erste Einschätzung Ihrer individuellen Situation können Sie uns telefonisch oder per E-Mail kontaktieren. Als auf Urheber- und Medienrecht spezialisierte Kanzlei mit langjähriger Erfahrung in der Auseinandersetzung mit genau dieser Partei – Rechtsanwalt Klaus Wildmoser sowie dem Rechteinhaber Reinhold Tscherwitschke von Chromorange Photostock – sind wir mit den typischen Abläufen, Forderungen und Argumentationslinien bestens vertraut.
Worum geht es konkret in der aktuellen Abmahnung durch Rechtsanwalt Wildmoser?
Im Zentrum der aktuellen Abmahnung steht die angeblich unrechtmäßige Nutzung eines bestimmten Lichtbildes, das laut Darstellung im Schreiben vom Fotografen Christian Ohde erstellt worden sei. Dieser Fotograf habe wiederum Herrn Tscherwitschke eine ausdrückliche Vollmacht erteilt, urheberrechtliche Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen und etwaige Rechtsverletzungen zu unterbinden.
Der zentrale Vorwurf besteht darin, dass das genannte Lichtbild ohne eine erforderliche Zustimmung des Rechteinhabers auf einer Internetseite veröffentlicht und vervielfältigt worden sei. Eine solche Nutzung ohne Einwilligung stellt laut dem anwaltlichen Schreiben eine Verletzung des Urheberrechts dar, insbesondere im Hinblick auf das Verwertungsrecht. Ergänzend wird gerügt, dass bei der fraglichen Verwendung des Bildes keine korrekte Urheberbenennung erfolgt sei, was nach § 13 Urheberrechtsgesetz (UrhG) einen Verstoß gegen das sogenannte Urheberpersönlichkeitsrecht darstellen würde.
Konkrete Forderungen im Abmahnschreiben: Was verlangt Rechtsanwalt Wildmoser im Auftrag von Chromorange?
Wie in vergleichbaren Fällen macht Rechtsanwalt Wildmoser im Namen seines Mandanten umfassende zivilrechtliche Ansprüche geltend, die sich sowohl auf Unterlassung als auch auf Auskunft, Schadenersatz und Kostenerstattung beziehen. Im Detail werden im aktuellen Schreiben folgende Maßnahmen gefordert:
- Sofortige Löschung bzw. Entfernung des beanstandeten Bildmaterials, insbesondere auf öffentlich zugänglichen Webseiten
- Abgabe einer rechtsverbindlichen und strafbewehrten Unterlassungserklärung, wobei dem Schreiben ein entsprechender Entwurf beigelegt ist. Diese Erklärung soll sicherstellen, dass zukünftig keine weiteren Urheberrechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Bild auftreten.
- Auskunftserteilung, insbesondere darüber, wann, wie lange, in welchem Umfang und auf welchen Kanälen das betreffende Bild verwendet wurde, sowie ggf. über die Quelle, von der das Bildmaterial ursprünglich bezogen wurde.
- Zahlung eines angemessenen Schadenersatzes, bei dessen Berechnung sich die Gegenseite an den Tarifen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlungen) orientiert.
- Kostenerstattung für die Dokumentation und Beweissicherung, die im Rahmen der Rechtsverfolgung angeblich erforderlich war.
- Übernahme der angefallenen Rechtsanwaltskosten, die für die außergerichtliche Abmahnung geltend gemacht werden. Diese werden auf Grundlage eines Streitwerts kalkuliert, der je nach Bild und Nutzung bei mehreren tausend Euro liegen kann.
Wie sollte man auf eine solche Abmahnung reagieren? – Empfohlene Schritte
Eine Abmahnung, insbesondere im Bereich des Urheberrechts, sollte niemals ignoriert werden. Auch wenn der Schreck zunächst groß sein mag, ist es von entscheidender Bedeutung, sachlich und fristgerecht auf das Schreiben zu reagieren. Denn ohne Reaktion kann der Abmahnende binnen kürzester Zeit gerichtliche Schritte einleiten – etwa in Form einer einstweiligen Verfügung oder Klage auf Unterlassung und Schadenersatz.
Wichtig ist jedoch: Die beiliegende Unterlassungserklärung sollte keinesfalls unüberlegt oder ungeprüft unterschrieben werden. Diese Erklärung stellt eine dauerhafte vertragliche Verpflichtung dar, die mit einer Bindungsdauer von bis zu 30 Jahren einhergeht. Darüber hinaus ist sie regelmäßig mit einer Vertragsstrafe versehen, die im Falle zukünftiger Verstöße automatisch ausgelöst wird. Fehler in der Formulierung dieser Erklärung sind in der Praxis kaum noch korrigierbar.
Auch von einer voreiligen Auskunft über Nutzungsdauer oder -art ist dringend abzuraten, solange die rechtlichen Grundlagen nicht abschließend geklärt sind. Solche Informationen können später gegen Sie verwendet werden.
Unsere Empfehlung: Holen Sie unbedingt anwaltlichen Rat ein, bevor Sie reagieren. Idealerweise wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Nur so kann sichergestellt werden, dass Sie die Reichweite Ihrer Rechte und Pflichten richtig einschätzen und sich nicht unnötigen Risiken – etwa im Hinblick auf Vertragsstrafen oder Folgeabmahnungen – aussetzen.
Was tun, wenn tatsächlich ein Urheberrechtsverstoß vorliegt?
Auch wenn Sie das Bild ohne böse Absicht genutzt haben, etwa weil Sie es über eine frei zugängliche Plattform bezogen oder keine klare Information über den Urheber vorlag, kann rechtlich gesehen ein Verstoß vorliegen. In solchen Fällen ist es oft sinnvoll, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, die inhaltlich an Ihre konkrete Situation angepasst wird – z. B. durch die Begrenzung der Vertragsstrafe oder die Definition eines engeren Unterlassungsumfangs.
Zudem gilt: Die geforderten Kosten und Schadensersatzbeträge sind oft verhandelbar. Die Höhe hängt in der Praxis stark von den Umständen des Einzelfalls ab: Wie lange wurde das Bild verwendet? In welchem Umfang? Auf welchen Seiten? Lag ein kommerzieller Hintergrund vor? War der Urheber benannt? All diese Fragen fließen in die Bewertung mit ein.
Warum eine anwaltliche Prüfung sinnvoll ist – und welche Leistungen wir Ihnen anbieten
Die Kanzlei Dr. Wallscheid & Drouven verfügt über fundierte Erfahrung in der rechtlichen Auseinandersetzung mit Urheberrechtsabmahnungen, insbesondere im digitalen Umfeld. Wir vertreten regelmäßig Mandanten, die durch Fotografen oder Bildagenturen – wie in diesem Fall durch Chromorange – wegen der angeblich unrechtmäßigen Nutzung von Bildmaterial zur Verantwortung gezogen werden sollen.
Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie für IT-Recht verfüge ich über die juristische Expertise, um sowohl technische als auch rechtliche Fragestellungen präzise zu analysieren. Unsere Kanzlei bietet Ihnen auf Wunsch eine kostenlose Ersteinschätzung an, in der wir gemeinsam klären:
- Wie ist die Erfolgsaussicht einer Verteidigung?
- Welche Risiken bestehen bei Abgabe oder Ablehnung der Unterlassungserklärung?
- Inwieweit sind die geltend gemachten Kosten und Forderungen angemessen oder angreifbar?
- Welche alternativen Handlungsstrategien kommen in Betracht?
Ihre Vorteile mit unserer Kanzlei auf einen Blick
- Fachanwaltliche Beratung durch Spezialisten im Urheber- und Medienrecht – bundesweit für Sie im Einsatz.
- Transparente Kostenstruktur dank Pauschalhonoraren oder maßgeschneiderten Vereinbarungen.
- Direkter Kontakt mit dem Anwalt Ihres Vertrauens – keine anonyme Sachbearbeitung.
- Schnelle und unkomplizierte Kommunikation, auch per Telefon oder E-Mail.
- Langjährige Erfahrung in der Abwehr von Abmahnungen, insbesondere durch Rechtsanwalt Wildmoser und Chromorange.
So erreichen Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben – sei es von RA Wildmoser oder einer anderen Kanzlei – zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir helfen Ihnen zügig, kompetent und ohne eine Verpflichtung Ihrerseits:
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