Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.04.2023 – X ZR 91/22 entschieden, dass bei einer einheitlichen Buchung von Hin- und Rückflug, für die ein Flugschein ausgestellt wurde, die Annullierung eines Teilabschnitts des Hinflugs einen Anspruch auf Erstattung aller Flugkosten, einschließlich der Kosten für den Rückflug, begründet.
Sachverhalt
Die Reisenden hatten eine bestätigte einheitliche Buchung für Hinflüge am 30./31. Mai 2020 von München über Madrid und Bogotá nach Quito sowie für Rückflüge am 13./14. Juni 2020 von Quito über Bogotá nach München zu einem Reisepreis von insgesamt 4.881 Euro. Das ausführende Luftfahrtunternehmen annullierte vor Abflug den Hinflug für die erste Teilstrecke von München nach Madrid. Die Reisenden wollten nun die vollständige Erstattung der Kosten für Hin – und Rückflug und machten dies mit der Klage geltend. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht entschieden zugunsten der Reisenden. Daraufhin legte die Fluggesellschaft Revision vor dem Bundesgerichtshof ein.
Entscheidung
Mit seiner Entscheidung stellte der Bundesgerichtshofs fest, dass ein Anspruch auf Erstattung der vollständigen Flugscheinkosten aus Art. 5 Abs. 1 a), Art. 8 Abs. 1 a) FluggastrechteVO und § 398 BGB besteht. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Hin- und Rückflug Teil einer einheitlichen Buchung sind. Würde man den Sachverhalt anders beurteilen, drohe die Aufspaltung eines einheitlichen Anspruchs und die Fluggäste wären gezwungen, sich mit mehreren Luftfahrtunternehmen auseinander zu setzen, ohne dass ihnen die internen Vertragsverhältnisse und die interne Kostenaufteilung für die einzelnen Flüge bekannt wären. Daher müsse das ausführende Luftfahrtunternehmen die gesamten Flugscheinkosten zurückerstatten. Es habe im Nachhinein die Möglichkeit bei anderen Luftfahrtunternehmen Regress zu nehmen.