Ausgangsfall
Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Tettnang vom Vorwurf der Körperverletzung freigesprochen. Er wurde von einem Fachanwalt für Strafrecht verteidigt. Dieser hat seinen Kanzleisitz weder am Wohnort des Angeklagten noch am Gerichtsort, sondern in einem benachbarten Gerichtsbezirk, der allerdings im selben Landkreis liegt. Am Wohnort des Angeklagten und am Gerichtsort gibt es keinen Fachanwalt für Strafrecht. Das Amtsgericht lehnte die Erstattung der Reisekosten des Verteidigers anläßlich der Hauptverhandlung ab. Hiergegen hat der Verteidiger sofortige Beschwerde zum Landgericht eingelegt, welches diese als zulässig und begründet ansah.
Die Entscheidung des Landgerichts Ravensburg (LG Ravensburg, Beschluß vom 08.05.2015 – 1 Qs 25/15 –, StraFO 2015, 264)
Das Amtsgericht hat bei der Festsetzung der notwendigen Auslagen nach § 464a StPO dem Verteidiger zu Unrecht die geltend gemachten Reisekosten (Fahrtkosten und Tage-/Abwesenheitsgeld) versagt.
Grundsatz
Zwar sind im Grundsatz die Reisekosten eines am dritten Ort ansässigen Verteidigers nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohnort des Angeklagten ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten.
Ausnahme
Jedoch können diese Mehrkosten ausnahmsweise festgesetzt werden, wenn aus Sicht eines verständigen Angeklagten die Zuziehung eines nicht am Prozeßort wohnenden Fachanwalts für Strafrecht notwendig ist.
Keine ganz einfach gelagerte Sach- und Rechtslage
Dies war hier der Fall: Trotz des eher geringfügigen Tatvorwurfs einer vorsätzlichen Körperverletzung handelte es sich aufgrund der Notwehrproblematik um kein einfaches Verfahren, weshalb die Hinzuziehung eines Fachanwalts für Strafrecht geboten war. So legte der Verteidiger ein – im Ermittlungsverfahren noch nicht erhobenes – ärztliches Attest über die Verletzungen des Angeklagten vor und benannte eine Entlastungszeugin. Den jeweiligen Beweisanträgen des Verteidigers kam das Gericht nach. Schließlich sprach das Gericht den Angeklagten wegen einer nicht ausschließbaren Notwehrsituation frei. Somit war weder die Sach- noch die Rechtslage ganz einfach gelagert.
Kein Fachanwalt für Strafrecht am Gerichtsort
Auch war die Beauftragung eines auswärtigen Fachanwalts nötig, da es am Gerichtsort keinen Fachanwalt für Strafrecht gibt. Obgleich der beauftragte Verteidiger in einem benachbarten Gerichtsbezirk ansässig ist, befinden sich der Wohnort des Angeklagten, der Gerichtsort und der Kanzleisitz des Verteidigers im gleichen Landkreis, also in einer noch vertretbaren räumlichen Entfernung. Demnach waren die geltend gemachten Reisekosten zusätzlich festzusetzen und von der Staatskasse zu erstatten.
Fazit
Die Entscheidung des Landgerichts Ravensburg geht über die bisherige Rechtsprechung hinsichtlich der Frage der Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten für die Zuziehung eines auswärtigen Fachanwalts für Strafrecht (vgl. AG Staufen, NStZ 2001, 109) hinaus. Sie hält auch Reisekosten eines im benachbarten Gerichtsbezirk ansässigen Fachanwalts für Strafrecht – trotz im Gerichtsbezirk vorhandener Fachanwälte für Strafrecht – für erstattungsfähig.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht JUDr. Heinz Tausendfreund, Meersburg
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Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines nicht am Prozeßort wohnenden Fachanwalts für Strafrecht
2015/08/19

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