In den Medien ist oft von Erwachsenenadoption zu lesen, zuletzt über Erwin Müller, Gründer der Drogeriemarktkette Müller. Nachdem es zu einem Bruch zwischen ihm und seinem Sohn gekommen war, hatte er drei Jagdfreunde adoptiert. Der Kaffeekönig Albert Darboven wiederum scheiterte mit der Adoption von Andreas Jacobs, einem Kaffeedynastie-Erben. Nachfolgend werden rechtliche und steuerliche Aspekte der Erwachsenenadoption beleuchtet und deren Vorteile aufgezeigt.
Die Erwachsenenadoption – ein Überblick
Bei der Erwachsenenadoption wird eine volljährige Person adoptiert und ein neues Verwandtschaftsverhältnis begründet. Dabei gibt es zwei Formen: die schwache und die starke Adoption. Bei der schwachen Adoption bleibt das rechtliche Band zu den leiblichen Eltern bestehen. Bei einer starken Adoption hingegen wird das rechtliche Band zu den leiblichen Eltern gekappt.
Die steuerrechtlichen Folgen einer Erwachsenenadoption
Die Erwachsenenadoption bringt erhebliche steuerliche Vorteile mit sich. Es gilt unabhängig von einer schwachen oder starken Adoption der gleiche Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerfreibetrag wie für leibliche Kinder (EUR 400.000 je Elternteil). Ferner greift die günstige Steuerklasse I, was niedrigere Steuersätze bedeutet – ein klarer Pluspunkt für alle Beteiligten. Bei der schwachen Adoption profitieren die Adoptivkinder darüber hinaus von bis zu vier Freibeträgen, nämlich sowohl gegenüber den leiblichen als auch den Adoptiveltern.
Die rechtlichen Voraussetzungen einer Erwachsenenadoption
Eine Erwachsenenadoption ist nur dann zulässig, wenn sie einen echten familiären Hintergrund hat – der Fokus darf nicht rein auf steuerlichen Vorteilen liegen. Das Hauptziel sollte eine tiefe und langfristige Verbindung sein, die einem Eltern-Kind-Verhältnis ähnelt. Doch was bedeutet das genau? Es geht um eine Beziehung, die auf gegenseitigem Beistand und emotionaler Nähe beruht. Ein solcher Bund zeigt sich in alltäglichen Gesten wie der Anteilnahme an wichtigen familiären Ereignissen und der gegenseitigen Unterstützung in Zeiten von Krankheit oder Not.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist der Altersunterschied: Zwischen den Adoptiveltern und der zu adoptierenden Person sollte ein Unterschied von mindestens 15 Jahren bestehen. Dieser Abstand unterstreicht den generationenübergreifenden Charakter der Verbindung und hilft, das Eltern-Kind-Verhältnis zu untermauern.
Die rechtlichen Folgen einer Erwachsenenadoption
Bei der schwachen Adoption bleibt das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern bestehen, sodass der Adoptierte anschließend bis zu vier Elternteile hat. Bei der starken Adoption werden hingegen die Wirkungen einer Minderjährigenadoption herbeigeführt und das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern erlischt. Eine starke Adoption ist nur in gesetzlich abschließend geregelten Fällen möglich, beispielsweise wenn die anzunehmende Person bereits als Minderjährige in die Familie der Adoptiveltern aufgenommen worden ist.
Die Änderung des Eltern-Kind-Verhältnisses hat weitreichende erbrechtliche Folgen, nicht nur für die unmittelbar Beteiligten. Die adoptierte Person wird gegenüber den Adoptiveltern erb- und pflichtteilsberechtigt, was entsprechende Ansprüche bereits vorhandener Abkömmlinge der Adoptiveltern reduziert. Oftmals erfolgt eine Erwachsenenadoption gerade mit dem Ziel, pflichtteilsrechtliche Ansprüche bereits vorhandener Abkömmlinge zu reduzieren.
Im Gegenzug wird die adoptierte Person durch die Adoption gegenüber den Adoptiveltern unterhaltspflichtig. Bei einer schwachen Adoption bestehen also bis zu vier Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den leiblichen Eltern und den Adoptiveltern.
Namensführung nach der Adoption
Nach derzeitiger Rechtslage erwirbt die adoptierte Person den Geburtsnamen der annehmenden Person. Der neue Familienname wird bei der adoptierten Person als Geburtsname in die Geburtsurkunde eingetragen. Der Name der Adoptiveltern ist bislang nur dann nicht anzunehmen, wenn die adoptierte Person bereits verheiratet ist. Möglich ist auch die Bildung eines Doppelnamens. Der neue Familienname kann dem bisherigen Familiennamen angefügt oder vorangestellt werden.
Diese Rechtsfolge tritt bislang unabhängig davon ein, ob es sich um eine schwache oder starke Adoption handelt. Dies kann bei der adoptierten Person zu Belastungen führen, insbesondere wenn die adoptierte Person bereits eigene Kinder hat. Allerdings wird diese Thematik mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts zum 01.05.2025 entschärft, da dieses Gesetz hinsichtlich der Namensänderung ein Widerspruchs- und ein (für einen Übergangszeitraum auch rückwirkendes) Wahlrecht für Volljährige beinhaltet.
Ablauf einer Adoption
Bei dem zuständigen Familiengericht (Wohnort der Adoptiveltern) ist ein notariell beurkundeter Adoptionsantrag einzureichen. In dem Adoptionsantrag ist der Adoptionswunsch zu begründen, also insbesondere die Darstellung des familienbezogenen Motivs mit dem Eltern-Kind-Verhältnis.
Beteiligte des Adoptionsverfahrens sind die anzunehmende Person sowie die Adoptiveltern. Bei einer starken Adoption werden auch die leiblichen Eltern beteiligt. Die Beteiligten werden vom Familiengericht angehört. Der Adoption können überwiegende Interessen der Abkömmlinge der Adoptiveltern entgegenstehen, zum Beispiel die Auswirkungen auf ihre Erb- und Pflichtteilsberechtigung. Wessen Interessen überwiegen, ist eine Abwägungsentscheidung des Gerichts im Einzelfall.
Am Ende des Verfahrens ergeht ein Beschluss des Familiengerichts, ob dem Adoptionsantrag stattgegeben wird oder nicht.