Finanzbehörden haben bislang die Zusammenveranlagung von Eheleuten nicht zugelassen, bei denen einer die schweizer Staatsangehörigkeit hatte. Steuerpflichtige müssten die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates haben. So war auch die Argumentation in einem vom Verfasser bearbeiteten Steuerfall.
Der EuGH hat dies nun in der Rechtssache Finanzamt Köln Süd als Verstoß gegen zwei internationale Verträge gerügt (Rs. C-627/22). Das deutsche Einkommensteuerrecht wurde daraufhin zwischenzeitlich geändert.
Ähnlich wie bereits in dem Ettwein-Fall aus 2013 wollte zunächst das deutsche Bundesministerium für Finanzen die Auswirkungen der Rechtssache Finanzamt Köln Süd (EuGH C-627/22) auf EU- oder EWR-Bürger, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, begrenzen. Anderenfalls seien Steuerpflichtigen die Splitting-Vorteile verwehrt. In der Folge hatten in den meisten Fällen die betroffenen Paare insgesamt mehr Steuern zu zahlen.
Um die EuGH-Entscheidung steuer- und verfahrensrechtlich umzusetzen hat der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 2024 nun verschiedene Änderungen vorgenommen.
Dadurch können zukünftig auch schweizerische Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Europäischen Union (oder der Schweiz) haben, die sogenannte Antragsveranlagung wählen.
Als Fachanwalt für Steuerrecht erstelle ich auch gerne Ihre Steuererklärungen, und achte auf spezifische Besonderheiten im Verhältnis zu unseren Nachbarländern und den beliebten Zweitwohnsitzländern.
Rechtsanwalt Michael Staudenmayer
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