Grundsätzlich kann auch der Halter eines Fahrzeugs bestraft werden, wenn er duldet, dass jemand ohne Fahrerlaubnis sein Fahrzeug nutzt. Ihm droht die gleiche Strafe wie dem Fahrer. Aber anders als beim Fahrer, kann beim Halter ein nicht vorwerfbares Nichtwissen der Tat vorliegen. Dies ist die einzige Basis für einen erfolgversprechende Verteidigung beim Vorwurf der Duldung einer Fahrt ohne Fahrerlaubnis.

Pflichten eines Fahrzeughalters

Der Halter ist verantwortlich darauf zu achten, dass nur Personen mit seinem Fahrzeug fahren, welche die dafür erforderliche Fahrerlaubnis besitzen. Das heißt, wer sein Auto verleiht, muss sich davon überzeugen, dass der Fahrer eine solche besitzt.

Auch im Familien- oder engsten Freundeskreis reicht eine mündliche Zusage, einen gültigen Führerschein zu haben, nicht aus. Der Halter muss sich das Dokument zeigen lassen. Aber er muss sich nicht bei jeder Fahrt erneut überzeugen, dass der Fahrer einen Führerschein hat.

Ausnahme: Es gibt Anhaltspunkte, dass dem Fahrer die Fahrerlaubnis entzogen wurde.

Heimliche Nutzung des Fahrzeugs

Üblicherweise können Eltern strafrechtlich nicht belangt werden, wenn beispielsweise ein Kind den Autoschlüssel an sich nimmt und mit dem Auto fährt. Aber es kann eine fahrlässige Duldung vorliegen. Wenn der Sprössling in der Vergangenheit bereits das Familienauto zu heimlichen Spritztouren nutzte, kann der Halter durchaus verpflichtet sein, den Autoschlüssel sicherer zu verwahren.

Wenn der Schlüssel weiter für das Kind zugänglich ist, handelt er fahrlässig und kann kaum ein „Nichtwissen“ behaupten. Generell haftet er für Schäden, die das Kind anrichtet. Oft übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung den Fremdschaden, verlangt aber vom Halter einen Betrag von 5.000 Euro. Die Kaskoversicherung verweigert in der Regel den Ausgleich des Schadens am eigenen Fahrzeug.

Verantwortung des Halters bei technischen Umbauten

Das „Frisieren“ eines Mofas hat weitreichende Folgen, denn das Fahrzeug verliert nicht nur die Betriebserlaubnis. Für eine Fahrt mit dem Zweirad ist außerdem eine Fahrerlaubnis erforderlich, wenn es schneller als 25 km/h fahren kann. Damit begeht der Fahrer eine Straftat nach § 21 StVG. Ob sich der Halter gemäß Absatz 2 Nr. 1 des Paragrafen strafbar macht, hängt vom Einzelfall ab.

Das AG Blomberg kam laut Urteil vom 08.05.2007 (1 Cs 37 Js 86/07) zu dem Schluss, dass der Vater und Halter des frisierten Mofas nichts von den baulichen Veränderungen wusste. Es lag also ein nicht vorwerfbares Nichtwissen vor. Der Vater sei nicht verpflichtet das Mofa auf bauliche Veränderungen zu prüfen. Bei einem konkreten Verdachtsmoment liegt der Fall anders, beispielsweise wenn der Sohn das Fahrzeug in der elterlichen Garage frisiert.

Beihilfe zum Fahren ohne Fahrerlaubnis

Auch eine andere Konstellation, die in Familien weit verbreitet ist, birgt die Gefahr, dass sich ein Halter strafbar macht, wie ein konkreter Fall beweist.

Ein junger Mann erwarb auf eigene Rechnung ein Auto, aber den Kaufvertrag und die Haftpflichtversicherung schloss der Vater im eigenen Namen ab, um günstigere Konditionen zu erhalten. Der Sohn war jedoch alleiniger Nutzer des Fahrzeugs und trug sämtliche Kosten. Dieser besaß bereits bei der Zulassung keine gültige Fahrerlaubnis. Er wurde in der Folgezeit mehrfach erwischt, weil er trotzdem mit dem Auto fuhr.

Der Vater wurde wegen strafbarer Beihilfe durch Unterlassen (Urteil: AG Singen,Urteil vom 28.06.2023 - 5 Cs 51 Js 2684/23) verurteilt. Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass er spätestens nach einer Polizeikontrolle seines Sohnes von dessen fehlender Fahrerlaubnis wusste. Er sei verpflichtet gewesen, den Versicherungsvertrag zu kündigen und das Fahrzeug abzumelden.

Wichtig: Nach Auffassung des Gerichts habe der Vater eine Garantenpflicht gehabt. Erst durch den Abschluss der Versicherung sei die Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr möglich gewesen. Da der Vater an der Schaffung einer Gefahrenquelle mitgewirkt hat, habe eine Überwachungspflicht in Bezug auf das Fahrzeug bestanden.

Wenden Sie sich beim Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, umgehend an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht, auch wenn Sie lediglich der Halter des Fahrzeugs sind. In Berlin und Brandenburg stehe ich Ihnen mit meinem gesamten Fachwissen als Fachanwalt für Verkehrsrecht zur Verfügung.