Sachverhalt:
Mit einem auf den Kläger zugelassenen Fahrzeug war ein Rotlichtverstoß begangen worden. Nachdem der hierzu angehörte Kläger keine Angaben zur Identifizierung des Fahrers gemacht hatte, erlegte ihm das zuständige Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten ein Fahrtenbuch für die Dauer eines Jahres auf.
Argumentation des Klägers:
Unter Verweis auf seine Querschnittlähmung betrachtete der Kläger die Maßnahme als unverhältnismäßig. Danach sei das Führen eines Fahrtenbuchs für ihn mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, da er täglich auch kürzeste Distanzen mit dem PKW zurücklegen müsse.
Entscheidung:
In dem rechtskräftigen Urteil (VG Berlin, Az.: VG 20 K 271.10) hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden, dass nach einem erheblichen Verkehrsverstoß auch einem Querschnittgelähmten ein Fahrtenbuch auferlegt werden kann. Insbesondere sei diese Maßnahme auch nicht unverhältnismäßig, da der Kläger trotz seiner Behinderung in der Lage sei, das Fahrtenbuch zu führen. Der sowohl zeitliche als auch organisatorische Aufwand hierfür stehe nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck.
Fazit:
Im Bereich von Fahrtenbuchauflagen steht man gegenüber der Behörde schnell im Abseits. Die Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage ist an ganz besondere Voraussetzungen geknüpft.
Pohl und Marx Rechtsanwälte
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Verkehrsrecht und Verkehrsstrafrecht
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