Fakten zum Thema Erbschleicherei

I. Das Vorgehen


So gehen die Täter meistens vor:

Die Täter nehmen bewusst Kontakt entweder zu kinderlosen, älteren Ehepaaren oder alleinstehenden Personen auf, bei denen die Familie der persönlichen Fürsorge in nicht ausreichendem Maße nachkommt. 

Dort haben sie zumeist leichtes Spiel: sie nutzen die Einsamkeit, die fehlende Nähe und Wertschätzung durch nahestehende Personen aus und drängen sich in das Leben der älteren Menschen. 

Dort machen sie sich unabkömmlich. Sei es durch Hilfe persönlicher Art, im Haushalt oder aber auch durch Hilfestellung in finanziellen Angelegenheiten. Wenn dies erreicht ist, wird Druck aufgebaut: die Fürsorge soll plötzlich entlohnt werden, man braucht Vollmachten und will testamentarisch bedacht werden. Zu diesem Zeitpunkt ist es emotional schon sehr schwierig, wieder von ihnen loszukommen.

Die schäm und die Angst, sich Freunden oder Familie anzuvertrauen, und wieder in der Einsamkeit zu enden, sind größer als die Sorge um die eigenen Finanzen. Ab diesem Zeitpunkt ist es oft schon sehr schwierig, als Familie zu reagieren.


II. Die Täter


Es gibt nicht den klassischen Erbschleicher.

Es gibt den Bruder, die Schwester, die vielleicht unbekannt in Geldsorgen ist oder von dem Ehepartner manipuliert wird und sich heimlich um die Eltern / Großeltern besonders gut kümmert.

Es gibt den Banker, der durch seinen Job bestes weiß, wo es sich finanziell lohnt und wer alleinstehend oder mit entfernter Verwandtschaft ist. 

Es gibt die Pflegekraft, die sich nicht nur zu ihrer Arbeitszeit um die älteren Herrschaften kümmert.

Alle haben eines gemeinsam: sie genießen innerhalb kürzer Zeit das 100 % vertrauen ihrer späteren Opfer.


III. Frage: ist Erbschleicherei strafbar?


Erbschleicherei ist im Strafgesetzbuch nicht als eigener Strafbestand aufgeführt. Grundsätzlich gilt Erbschleicherei also als moralisch verwerflich, ist jedoch in Deutschland nicht strafbar.

Dennoch kann es sein, dass sich der Erbschleicher mit dem Vorgehen, mit welchem er versucht, an das Erbe zu kommen, strafbar macht. Somit ist eine Anzeige in vielen Fällen doch möglich. Nicht selten liegt Betrug, Nötigung oder Untreue vor.

Legt der Erbschleicher des Weiteren ein vom Erblasser nicht gewolltes Testament vor oder lässt etwa ein anderes, bereits bestehendes Testament verschwinden, so macht sich der Erbschleicher wegen Urkundenfälschung und/oder Urkundenunterdrückung strafbar.

Diese Vergehen sind strafbar und somit strafrechtlich zu verfolgen.


IV. Was kann ich zu Lebezeiten des Opfers als Anwältin tun?


Sobald das Opfer davon überzeugt ist, dass diese Situation aufgelöst werden muss (dieser Wunsch besteht häufig aufgrund der perfiden Abhängigkeit und des ausgeübten Drucks), kann ich alle erforderlichen Schritte einleiten:


- Widerruf Vorsorgevollmacht 

- Installation neue Vorsorgevollmacht 

- Widerruf Testament 

- Installation eines neuen Testaments vielleicht sogar eines 
   Erbvertrages 

- Kündigung des Täters

- Kommunikation und Information mit den Banken, Versicherungen, 
   Geschäftspartner 

Hierbei läuft die gesamte Kommunikation mit dem Täter über mich. Es darf jetzt zu keinem unbegleiteten Kontakt zwischen Opfer und Täter kommen, da ansonsten ein „Umkippen“ der Opfer droht.

Wenden Sie sich gerne an mich, wenn Sie mit dieser bestehenden Situation überfordert sind. Gerne helfe ich Ihnen mit meiner Erfahrung und wir beraten gemeinsam, was nun das richtige Vorgehen ist.



V. Was kann ich nach dem Tod des Opfers als Anwältin tun?


Wenn nun der Täter nach dem Tod des Opfers glaubt, dass er an sein Ziel – nämlich das Vermögen des Opfers – gekommen ist:  kann ich Ihnen ebenfalls Hilfe leisten.

Es kommen, je nach Fallgestaltung, folgende Möglichkeiten in Betracht:


- Nachweis, dass der Erblasser (das Opfer) bereits testierunfähig war 
  zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments.

- Nachweis, dass der Erblasser (das Opfer) bereits testierunfähig war 
  zum Zeitpunkt der lebzeitigen Übertragung.

- Anfechtung des Testamentes / des Erbvertrages wegen 
  Erbunwürdigkeit des eingesetzten Erben.

- Geltendmachen der Nichtigkeit des Testamentes gemäß § 14 HeimG



VI. Was kann ich menschlich tun?


Ich weiß durch die Erfahrung der letzten Jahre, wie Sie sich in dieser Situation fühlen. Sie haben Angst vor weiterem Druck. Sie schämen sich, dass gerade Ihnen dies widerfahren ist. 

Es tut Ihnen leid, dass Sie nicht ausreichend an die anderen Familienmitglieder gedacht haben. 


Ich habe diese Situation nun schon häufig mit Mandanten durchlebt, und kann Sie ein Stück weit auffangen. Kontaktieren Sie mich gerne, und ich werde mir zunächst Ihren Bericht anhören und sodann mit Rat und Tat zur Seite stehen.