Kann ein Unterhaltsverpflichtender den Mindestunterhalt für sein minderjähriges Kind nicht in voller Höhe erbringen, so werden seine Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung und einer Zusatzkrankenversicherung nicht einkommensmindernd berücksichtigt (BGH, v. 30.01.2013 Az.: XII ZR 158/10).