Ein Zahlendreher, ein Tippfehler oder der versehentliche Griff zu veralteten Kontodaten – bei einer Banküberweisung reicht nur ein Moment der Unaufmerksamkeit, und das angewiesene Geld erreicht nicht den beabsichtigten Empfänger. Kann die angegebene Bankverbindung keinem Konto zugeordnet werden, erledigt sich die Sache kurzfristig von selbst: Der falsch angewiesene Betrag landet binnen weniger Tage wieder auf dem eigenen Konto. Anders sieht es jedoch aus, wenn der angegebenen IBAN ein existentes Konto zugewiesen ist: Dann ist schnelles Handeln erforderlich.


Fehlüberweisung: Zeitmoment entscheidend

Banken und Sparkassen erledigen Überweisungsaufträge zügig. Hierzu sind sie auch gesetzlich verpflichtet: So muss eine Online-Überweisung den Empfänger am folgenden Geschäftstag erreichen. Wird eine beleghafte Überweisung in Papierform genutzt, hat der Zahlungsdienstleister zwei Tage Zeit für den erfolgreichen Transfer. Tatsächlich wird der angewiesene Betrag dem Empfängerkonto oftmals noch am selben Tag gutgeschrieben. Befinden sich beide Konten beim selben Kreditinstitut, erfolgt die Gutschrift unter Umständen sogar sofort.


Kommt es bei der Angabe der Kontodaten zu einem Fehler, wird dem Überweisenden regelmäßig nicht bekannt sein, ob hinter der irrtümlich genannten IBAN ein existentes Konto steckt oder nicht. In jedem Fall empfiehlt es sich daher, unverzüglich Kontakt zur Hausbank aufzunehmen. Dabei gilt: Je schneller die Fehlüberweisung bemerkt wird, desto besser die Chance auf eine unkomplizierte Rückabwicklung. 


Entscheidend ist insofern, ob die Überweisung dem Empfängerkonto bereits gutgeschrieben worden ist: Wurde der angewiesene Betrag noch keinem Empfängerkonto gutgeschrieben, kann die Überweisung durch einen (in der Regel gebührenpflichtigen) Überweisungsrückruf gestoppt werden. Ist die Gutschrift jedoch bereits erfolgt, ist das Geld dem Zugriff der Bank entzogen – insbesondere ist eine Rückbuchung nun nicht mehr möglich. 


Nach Gutschrift: Anspruch auf Rückzahlung

Aber auch nach erfolgter Gutschrift auf dem falschen Empfängerkonto ist noch nicht alle Hoffnung verloren: Denn Banken und Sparkassen sind im Rahmen des in Auftrag gegebenen Überweisungsrückrufs verpflichtet, ihren Kunden bei der Wiedererlangung des Zahlungsbetrages zu unterstützen. Im besten Fall gelingt es der Hausbank in Zusammenarbeit mit der Empfängerbank, den falschen Zahlungsadressaten zu einer Rücküberweisung zu bewegen. Zeigt dieser sich unwillig, muss die Bank jedenfalls die Adressdaten des Überweisungsempfängers herausgeben, damit der Kunde seinen sog. bereicherungsrechtlichen Erstattungsanspruch direkt gegenüber dem Empfänger geltend machen kann.


Denn klar ist: Da er keinerlei Anspruch auf den ihm gutgeschriebenen Betrag hatte, darf der falsche Überweisungsempfänger den unverhofften Geldsegen grundsätzlich nicht behalten. Etwas anderes gilt nur, wenn der unrechtmäßige Überweisungsempfänger nicht mehr um den erhaltenen Betrag bereichert ist, mit anderen Worten: wenn er mit dem Geld Aufwendungen getätigt hat, die er ansonsten nicht getätigt hätte. Wusste der Empfänger allerdings, dass der Betrag zu Unrecht auf seinem Konto gelandet ist, nützt ihm auch der Einwand der sog. Entreicherung nichts: Er muss das Geld zurückzahlen.


Fazit: Bei einer fehlerhaften Überweisung bestehen realistische Chancen darauf, das bereits verloren geglaubte Geld zurückzuholen. Insbesondere wenn sich der unrechtmäßige Überweisungsempfänger weigert, den irrig angewiesenen Betrag zu erstatten, kann sich anwaltliche Unterstützung bei der Anspruchsdurchsetzung lohnen. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, kümmert sich Ihr Rechtsanwalt in der Regel auch um eine Kostenzusage für die anwaltliche Beratung und Vertretung.


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