Mit Vergleich vom 13.12.2024 hat sich ein Chirurg verpflichtet, an meine Mandantin 37.976,44 Euro und meine außergerichtlichen Anwaltsgebühren zu zahlen.
Die 1977 geborene Angestellte ließ durch den Chirurgen unter der Diagnose "Mammaptosis Grad I bei Z.n. Mammareduktionsplastik alio loco, Cutis laxe Abdomen, Flanken und Scham" eine Mammaaugmentation in dual plane, eine periareoläre Narbenkorrektur, eine Liposuktion des Abdomens, der Flanken und des Mons pubis und eine Abdominoplastik durchführen.
Wegen einer postoperativen Deformation beider Brüste, Dog Ears an den lateralen Wundrändern sowie groben Schnitten innerhalb der Wunde und anderen Bereichen der Bauchnarbe nach der Abdominoplastik führte der Chirurg eine Revisionsoperation durch. Eine weitere Revision erfolgte Monate später wegen einer weiteren extremen Deformation beider Brüste.
Weil auch nach zwei Revisionsoperationen die körperlichen Verunstaltungen nicht beseitigt waren, suchte die Mandantin zwei plastische Chirurgen zur Einholung einer Zweitmeinung auf. Beide machten sie darauf aufmerksam, dass die Implantate falsch und definitiv zu hoch sitzen würden. Es sei eine Waterfall-Deformity eingetreten.
Ich habe vor dem Landgericht Aachen ein Beweissicherungsverfahren zur Sicherung der körperlichen Situation der Mandantin beantragt.
Der gerichtliche Sachverständige bestätigte, dass im ersten Eingriff die Implantate zu hoch eingebracht worden seien. Zwar sei es vertretbar gewesen, bei der ersten Revisionsoperation die Implantate nochmals zu verwenden. Bei dem Korrektureingriff habe der Operateur aber annehmen müssen, dass sich eine Kapselfibrose entwickelt habe. Bei der Revisionsoperation hätte wegen der gesicherten Kapselfibrose zur Vermeidung einer neuerlichen Entstehung einer fibrotischen Kapsel ein Implantatswechsel erfolgen müssen.
Im Termin hatte der Gutachter erklärt, dass bei allen Operationen eine stärkere Gewebestraffung hätte stattfinden müssen. Bei der ersten Revisionsoperation hätte durchaus noch die Korrekturmöglichkeit der Gewebsstraffung bestanden. Auch bei der dritten Operation hätte der Operateur noch die Gelegenheit gehabt, zu reagieren, indem er das Gewebe weiter straffe. Bereits nach der ersten Operation habe der Operateur festgestellt, dass die geringe Gewebestraffung zum Fehlschlag geführt habe. Dann hätte er jedenfalls bei der ersten Revisionsoperation mehr Gewebe entnehmen müssen.
Nach Beendigung der Beweisaufnahme hielt die Kammer für jeden beim Operateur durchgeführten Eingriff ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro für angemessen. Darüber hinaus sollten die Kosten für die Revisionsoperation als vierten Eingriff bezahlt werden. Mit allen Kosten für die Revisionsoperationen und der Kosten für die erste OP zahlte der Chirurg per Vergleich 37.976,44 Euro, inklusive eines Schmerzensgeldes von 15.000 Euro.
(Landgericht Aachen, Vergleichsbeschluss vom 13.12.2024, AZ: 11 OH 2/23)
Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht & Verkehrsrecht