Warner Bros. Entertainment Inc., eine US-amerikanische Film- und Fernsehgesellschaft mit Sitz in Burbank/Kalifornien, lässt in Deutschland von der Rechtsanwaltskanzlei Frommer Legal aus München Inhaber von Internetanschlüssen wegen Filesharing abmahnen.
Den Anschlussinhabern wird mit der Filesharing Abmahnung vorgeworfen, urheberrechtlich geschützte Filmwerke - wie etwa Kinofilme oder auch einzelne Folgen bekannter Fernsehserien -, an denen Warner Bros. Entertainment die ausschließlichen Nutzungsrechte innehat, mit Hilfe eines Filesharing-Programms (P2P-Client) unerlaubt zum Download angeboten und dabei an Dritte übertragen zu haben. Den Inhaber des Anschlusses, über den die mutmaßliche Rechtsverletzung begangen wurde, hat die Kanzlei Frommer legal zuvor über ein gerichtliches Auskunftsverfahren gegen den betreffenden Internet-Provider ermittelt.
Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Kostenerstattung
Warner Bros. Entertainment fordert von den so ermittelten Anschlussinhabern nun per Abmahnung Unterlassung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Ersatz des entstandenen Schadens sowie Ersatz der Rechtsverfolgungskosten.
Hierzu ist der Inhaber eines Internetanschlusses, über den das urheberrechtlich geschützte Filmwerk herunter- und hochgeladen worden sein soll, verpflichtet, wenn er die angebliche Rechtsverletzung entweder tatsächlich selbst begangen oder aber fahrlässig zu vertreten hat, etwa indem er seinen Internetanschluss nicht zureichend vor dem unberechtigten Zugriff durch Dritte geschützt hat. Warner Bros. Entertainment ist insoweit zivilprozessrechtlich voll darlegungs- und beweisbelastet.
Vermutung für Täterschaft regelmäßig nur bei Einpersonenhaushalten
Die Täterschaft des Anschlussinhabers kann lediglich bei Einpersonenhaushalten vermutet werden, da in diesen Fällen die Nutzung des Internetanschlusses typischerweise durch den Anschlussinhaber als den alleinigen Bewohner erfolgt und insoweit grundsätzlich auch nur der Anschlussinhaber das Filesharing betrieben haben kann. In Mehrpersonenhaushalten – etwa bei Familien oder Wohngemeinschaften - ist die Täterschaft des Anschlussinhabers indes nicht wahrscheinlicher als die Täterschaft eines der übrigen Mitbewohner bzw. Familienangehörigen. Eine Vermutung für eine Täterschaft des abgemahnten Anschlussinhabers besteht in diesem Fall nicht.
Hinweis-, Kontroll- und Verkehrssicherungspflichten
Hat der abgemahnte Anschlussinhaber zudem die ihm hinsichtlich der Nutzung seines Internetanschlusses durch Dritte obliegenden Hinweis-, Kontroll- und Verkehrssicherungspflichten erfüllt, scheiden die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche aus.
Der abgemahnte Anschlussinhaber ist im übrigen auch nicht gehalten, unzumutbare Nachforschungen über die Täterschaft bei den seinen Anschluss mitbenutzenden Personen anzustellen oder gar das Ergebnis solcher Ermittlungen mitzuteilen. Zudem besteht grundsätzlich keine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch ein Kind zu überwachen, den Computer eines Kindes zu überprüfen oder einem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren. Selbstverständlich sind auch Eheleute oder Geschwister nicht verpflichtet, sich bei der Internetnutzung gegenseitig zu überwachen.
Modifizierte Unterlassungserklärung
Um eine ansonsten drohende einstweilige Verfügung sowie etwaige Folgeabmahnungen auszuschließen, sollte der Anschlussinhaber höchst vorsorglich eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben lassen. Eine entsprechend modifizierte Unterlassungserklärung stellt kein Schuldanerkenntnis dar und begründet keine selbstständige Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz o.ä, wehrt aber sowohl eine einstweilige Verfügung als auch Folgeabmahnungen wegen anderer Filmwerke, an denen Warner Bros. Entertainment die Verwertungsrechte hält, frühzeitig ab.
Anwaltliche Beratung und Vertretung
Sollten auch Sie eine Filesharing Abmahnung erhalten haben, empfehlen wir Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung durch einen unserer Anwälte. Wir verfügen über langjährige Erfahrung im Umgang mit allen möglichen Filesharing-Abmahnungen. Gerne prüfen wir Ihren Fall unverbindlich und teilen Ihnen mit, welche Möglichkeiten Sie haben und was als nächstes zu tun ist.