Abmahnung von Frommer Legal, Daniel Sebastian, Nimrod, IPPC Law oder anderen erhalten?
Wenn Sie ein Schreiben der Rechtsanwaltskanzleien Frommer Legal, Daniel Sebastian, DigiRights, RKA Rechtsanwälte (Reichelt Klute Assmann), Nimrod, IPPC Law oder CSR in den Händen halten, handelt es sich wahrscheinlich um eine Abmahnung wegen Filesharings. Die oben genannten Kanzleien vertreten große Unternehmen aus der Unterhaltungsindustrie, etwa Sony Music, Universal Pictures, Universal Music, Constantin Film, Warner Bros., Universum Film, Tele München, LENONINE Licencing, Twentieth Century Fox, Studiocanal, Astragon, Koch Media.
Filesharing, das ist eine spezielle und schnelle Art des Austauschs von Daten in einem sog. Peer-to-Peer-Netzwerk (auch p2p-Netzwerk). Die Netzwerke heißen u.a. Bit-Torrent (oder auch Bittorrent), µTorrent (oder uTorrent), eMule oder eDonkey und diese Filesharing-Technologie ist legal an sich; rechtlich problematisch wird es allerdings, wenn über diese Netzwerke urheberrechtlich geschützte Werke geteilt werden, etwa Musik, Filme oder Software (v.a. Computerspiele). Denn jeder Teilnehmer an einer solchen Tauschbörse macht das Werk allen anderen Teilnehmern zugänglich, auch wenn er sich dessen häufig gar nicht bewusst ist. Dies – und nicht der Download (!) – ist der Grund für die Abmahnung und die vermutlich irritierend hohe Forderung, die an Sie gerichtet wird.
Was genau möchte man von mir?
Regelmäßig möchten die Abmahner von den Abgemahnten drei Dinge:
- Eine Unterlassungserklärung,
- Die Erstattung von Abmahnkosten und
- Schadensersatz.
Für die Unterlassungserklärung wird regelmäßig ein Entwurf beigefügt, zur Erledigung der Zahlungen wird häufig eine Pauschale angeboten. Das war es auch schon. Allerdings wird dieses Anliegen häufig mit langen Texten und Unterlagen garniert, die zu Missverständnissen führen können – hierzu weiter unten!
Ich habe gar nichts gemacht!!! Wieso bekomme ich trotzdem eine Abmahnung?
Da man sich nicht namentlich in das Internet einwählt, sondern über die IP-Adresse des genutzten Internetanschlusses, können die Inhaber der Rechte an den getauschten Werken nur ermitteln, welcher Internetanschluss beteiligt war und wer dessen Inhaber ist. Dieser bekommt die Abmahnung.
Wenn Sie selbst das Werk nicht herunter- bzw. hochgeladen haben, kann es sein, dass dies ein anderer berechtigter Nutzer oder ein Hacker war, der sich unbefugt Zugang zu Ihrem WLAN verschafft hat. Denkbar, wenn auch in der Praxis selten, sind auch Ermittlungsfehler.
Soll ich zahlen?
Ob Sie eine Zahlung in Betracht ziehen sollten, hängt von mehreren Faktoren ab. Grundsätzlich gilt, dass keine Ansprüche gegen Sie bestehen, wenn Sie die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht begangen haben. Hiervon gibt es aber einige Ausnahmen:
- wenn Ihr minderjähriges Kind an der Tauschbörse teilnahm, haften Sie möglicherweise - je nach Alter, Reifegrad und Kenntnisstand des Kindes - wegen der Verletzung Ihrer Aufsichtspflicht, oder
- wenn ein Dritter über Ihren nicht hinreichend gesicherten Internetanschluss das Werk online gestellt hat, haften Sie als Störer; dann besteht zwar kein Schadensersatzanspruch gegen Sie, Abmahnkosten können aber trotzdem von Ihnen verlangt werden.
Auch wenn keiner dieser Fälle vorliegt und keine Ansprüche gegen Sie bestehen, kann es unter Umständen ratsam sein, die Angelegenheit durch eine Zahlung zu erledigen, nämlich,
- wenn eine Ihnen nahestehende Person für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, die Sie nicht dem Risiko der Verfolgung aussetzen möchten, oder
- wenn Sie sich in einer schlechten Beweissituation befinden (das ist häufig dann der Fall, wenn Sie der einzige Nutzer Ihres Internetanschlusses sind).
Ob einer dieser Fälle vorliegt und welcher Weg eingeschlagen wird, sollte aber nicht nur oberflächlich geprüft werden; Ihr Anliegen gehört in keine Schublade, sondern verdient eine genaue Betrachtung und Bewertung aller Aspekte!
Soll ich schon einmal die Unterlassungserklärung abgeben? Das kostet ja nichts…
Die Abgabe einer Unterlassungserklärung scheint schon einmal ein wichtiger und günstiger erster Schritt zu sein. Sie ist tatsächlich in einigen Fällen ratsam, bisweilen gar geboten; in anderen Fällen kann sie zu erheblich Risiken führen, nämlich dann, wenn die Ursache für die Vorwürfe unbekannt ist; dann verpflichten Sie sich mit der Unterlassungserklärung zu etwas, was Sie selbst überhaupt nicht in der Hand haben. Sollte die Urheberrechtsverletzung erneut über Ihren Internetanschluss begangen werden, kann dies für Sie sehr teuer werden!
Auch an dieser Stelle ist die Rechtslage so komplex, dass Sie besser sachkundigen Rat einholen.
Soll ich die Abmahnung ignorieren?
Ignorieren sollten Sie die Abmahnung auf keinen Fall. Es handelt sich nicht um Abzocke, mit denen durch haltlose Behauptungen versucht wird, Ihnen Geld aus der Tasche zu ziehen, sondern dem Grunde nach um die berechtigte Verfolgung der Interessen der Rechteinhaber. Ob Sie der richtige Anspruchsgegner sind, ist eine andere Frage, die allerdings durchaus auch vor Gericht geklärt werden und Ihnen hohe Kosten bescheren kann, wenn Sie die Sache einfach liegenlassen!
Häufige Missverständnisse
Der Download soll nur wenige Sekunden gedauert haben. Wie soll das gehen?
In den Abmahnungen ist eine Zeit angegeben, in der Sie am Filesharingnetzwerk teilgenommen haben sollen. Es handelt sich hierbei nur um einen protokollierten Ausschnitt. Es bedeutet nicht, dass die Rechtsverletzung nur in dieser Zeit stattgefunden haben soll oder gar der Download in wenigen Sekunden erfolgt sein soll.
Der Abmahnung liegt eine gerichtliche Entscheidung bei. Bin ich schon verurteilt?
Wahrscheinlich nicht. Die Rechteinhaber benötigen gerichtliche Hilfe, um anhand der IP-Adresse den Internetanschluss eines Netzwerkteilnehmers und dessen Inhabers zu ermitteln. Es ist dieser Beschluss des zuständigen Landgerichts, der beigefügt ist. Dies bedeutet aber nicht, dass Ihre Verantwortlichkeit gerichtlich festgestellt wurde – auch wenn die Abmahner diesen Eindruck erwecken (wollen).
Ich habe im Internet eine gerichtliche Entscheidung gefunden, die mir Recht gibt. Damit müsste die Sache doch erledigt sein, oder?
Sie finden im Internet keine gerichtliche Entscheidung, die Ihnen Recht oder Unrecht gibt. Es sind immer Entscheidungen zu anderen Fällen, die eben dieselbe Materie betreffen. Auch wenn es Parallelen im Sachverhalt gibt, gibt es immer Unterschiede in den Feinheiten, die den Ausschlag geben können – und dies auch häufig tun! Es kann schon eine Rolle spielen, welches Gericht überhaupt zuständig ist, da die einzelnen Gerichte bisweilen die vorgegebenen Maßstäbe bisweilen unterschiedlich anwenden. Aber auch in der Sache muss jedes Detail bewertet werden, ob es bedeutsam ist und ob es ggf. erfolgversprechend in ein mögliches gerichtliches Verfahren eingebracht werden kann. All dies können Sie aus bereits ergangenen Entscheidungen nicht herauslesen.
Kann man hier überhaupt etwas machen?
Wenn Sie für die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht verantwortlich sind, haben Sie häufig gute Aussichten, die Forderungen der Abmahner nicht erfüllen zu müssen. Aber auch dann, wenn Sie an der Rechtsverletzung beteiligt sind, lassen sich häufig Vergleiche aushandeln und die Forderung reduzieren. Einen Versuch sollte es jedenfalls wert sein.
Was also sollte ich tun?
In erster Linie sollten Sie Ruhe bewahren und nicht überstürzt zahlen oder Unterlassungserklärungen abgeben, auch wenn man Ihnen eine sehr kurze Frist gesetzt hat. Holen Sie besser zeitnah fachkundigen Rat ein!
Als Anschlussinhaber treffen Sie einige Nachforschungspflichten. Diese alle im Einzelnen hier wiederzugeben, würde den Rahmen sprengen; Sie sollten aber dringend einige Sicherungsmaßnahmen durchführen:
- Ändern Sie das Passwort an Ihrem WLAN-Router.
- Prüfen Sie umgehend Ihr Routerprotokoll, ob dieses bis zum Datum der angeblichen Rechtsverletzung zurückreicht. Die meisten Modelle speichern den Verlauf nur wenige Tage; reicht das Protokoll Ihres Routers weit genug zurück, sichern Sie dieses, damit Sie im Streitfall darlegen können, ob und ggf. welche Geräte zum Tatzeitpunkt verbunden waren.
- Verbieten Sie Kindern und sonstigen Personen, die Zugriff auf den Internetanschluss haben, ausdrücklich die Nutzung von Filesharing-Programmen und überwachen Sie dies so gut wie möglich. Dokumentieren Sie die Maßnahmen und Kontrollen!
Wie Sie danach Ihre Nachforschungspflichten erfüllen, erarbeiten Sie am besten gemeinsam mit einem spezialisierten Rechtsanwalt.
Unser Team von MWW Rechtsanwälte berät Sie umfassend zum Thema Filesharing. Wir vertreten Sie bundesweit. Nehmen Sie unverbindlich für eine Ersteinschätzung Kontakt zu uns auf (Ansprechpartner: RA Johannes Zimmermann).