Besonders bei kleinerem und mittlerem Investitionsaufwand werden häufig Darlehen von Mitgliedern oder Dritten aufgenommen, um den ersten Anbau der Anbauvereinigung (auch CSC genannt) zu finanzieren.
Hier können jedoch schwerwiegende Fehler mit weitreichenden Konsequenzen für Verein und Vorstandsmitglieder entstehen.
Ein Verein darf nicht einfach in unbegrenzter Höhe Darlehen aufnehmen. Ab einer gewissen Schwelle wird diese Aufnahme von Darlehen als sogenanntes „Einlagegeschäft“ von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) qualifiziert.
Für solche Einlagegeschäfte ist eine bankenrechtliche Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz (KWG) nötig, über die ein Verein nicht verfügt.
Der Verein darf daher „normale“ Darlehen nur in geringer Anzahl und in geringer Höhe (maximal 12.500 €) aufnehmen.
Vorsicht: Ein Verstoß gegen das KWG stellt eine Straftat der Vorstandsmitglieder (keine Ordnungswidrigkeit des Vereins) dar. Konsequenz ist (1) eine persönliche strafrechtliche Verfolgung und (2) eine persönliche Haftung für den Fall, dass der Verein das Darlehen nicht zurückbezahlen kann.
Wie geht’s richtig:
Kein Einlagegeschäft liegt vor, wenn das Darlehen entweder (1) gesichert ist (z.B. durch Sicherungsübereignung einer Immobilie oder von Gegenständen im Eigentum des Vereins) oder (2) ein sogenannter „qualifizierter Rangrücktritt“ vereinbart wird (= „Nachrangdarlehen). Ein solcher Rangrücktritt liegt vor, wenn im Darlehensvertrag vereinbart wird, dass der Darlehensgeber im Falle einer Insolvenz des Vereins erst dann Geld aus der Insolvenzmasse erhält, wenn die Forderungen aller anderen Gläubiger vorher erfüllt wurden.
Ein Muster für einen solchen Nachrangdarlehensvertrag findet ihr in den Downloads zu diesem Kurs.
Wie in allen anderen Bereichen auch, muss beim Abschluss von Darlehen zuerst ein gültiger Beschluss des zuständigen Organs gefällt werden, der dann vom zuständigen Organ umgesetzt wird.