Auf dem Markt gibt es einige „professionelle“ Anbieter von Plantagen, die meist gegen monatliche Gebühren Cannabis Clubs (CSC) eine Reihe von Leistungen anbieten. Oftmals sind es jedoch auch die Initiatoren und Vorstandsmitglieder der Vereine selbst, die entweder mit Eigenkapital oder mit der Hilfe von Investoren dem eigenen Verein eine Plantage errichten und vermieten. 


Besonders bei größeren Investitionen weniger Personen werden häufig Gesellschaften gegründet, die den Aufbau der Plantage finanzieren und diese dann dem Verein vermieten (= Vermietungsgesellschaft). Meist wird als Rechtsform eine GmbH verwendet.


Diese Vermietungsgesellschaft kann im Gegensatz zum Verein im Eigentum von Personen oder anderen Gesellschaften stehen. Das hat den großen Vorteil, dass einem potentiellen Investor als Gegenleistung für die Investition ein bestimmter Anteil an der Gesellschaft übertragen werden kann. So hat der Investor eine gewisse Sicherheit für seine Investition und kann langfristig Geld mit der Vermietung verdienen.


Achtung:


Sobald der Vereinsvorstand oder ihm nahestehende Personen oder Gesellschaften auch Gesellschafter oder sogar Geschäftsführer der Vermietungsgesellschaft sind, sind ein paar grundsätzliche Regeln zu beachten, um nicht in Konflikt mit dem Gesetz und dem Finanzamt zu geraten.


Das Grundproblem ist folgendes: der Vereinsvorstand verschiebt Geld des Vereins in seine private Tasche oder eine Tasche, von der er direkt oder indirekt profitiert. Das ist so lange kein Problem, solange der Verein nicht darunter „leidet“, indem Verträge geschlossen werden, die für den Verein von Nachteil sind. 


Solange der Verein Immobilien mietet, Strom und Wasser kauft oder sonstige Ausgaben tätigt, werden an anderer Stelle Gewinne gemacht. Das ist Teil einer Marktwirtschaft und auch nach dem KCanG erstmal kein Problem. Im Grundsatz gilt das also auch, wenn der Vereinsvorstand selbst direkt oder indirekt Leistungen anbietet, die über die Vorstandstätigkeit hinausgehen. 


Aber: Sobald der Vorstand Verträge für den Verein schließt, die für diesen nicht positiv oder jedenfalls neutral sind, liegt der Vorwurf der verdeckten Gewinnausschüttung nahe. Das bedeutet nicht, dass die Vermietungsgesellschaft auf längere Sicht keinen Profit mit der Vermietung erwirtschaften darf. Lediglich darf der Verein für eine vergleichbare Leistung nicht bedeutend mehr bezahlen, als dies bei einem anderen Anbieter der Fall ist.


Beispiel: 


Der Verein benötigt für seine monatliche Abgabe eine Plantage, die auf dem freien Markt bei einem unabhängigen Anbieter monatlich 10.000 € Miete kosten würde. 


Die Vermietungsgesellschaft mit Beteiligung des Vorstands bietet dem Verein eine gleichwertige Plantage zu gleichen Konditionen und zum gleichen Preis an.


 das Geschäft wäre für den Verein neutral


Anders wäre es, wenn die Vermietungsgesellschaft einen deutlich höheren Preis verlangen würde oder aber schlechtere vertragliche Konditionen bieten würde.


Aber Achtung:


Es geht nicht ausschließlich um den Preis. Wenn in dem Mietvertrag zwischen Verein und Vermietungsgesellschaft typische Pflichten eines Vermieters ausgeschlossen oder auch minimiert werden, kann auch das die Bewertung des Vertrages aus Sicht des Vereins maßgeblich negativ beeinflussen.


Vorsicht vor persönlicher Haftung:


Der Abschluss von Verträgen zu Ungunsten des Vereins kann zu einer Schadensersatzpflicht des Vorstandsmitglieds oder sogar zur Abwahl aus wichtigem Grund führen!


Das Gleiche gilt, wenn der Vorstand fällige Ansprüche des Vereins gegen die Vermietungsgesellschaft nicht durchsetzt, so wie dies gegenüber Drittanbietern üblich und angemessen wäre.