Ist un­mit­tel­ba­rer Zwang durch Auf­le­gen des Fin­gers zum Ent­sper­ren eines Mo­bil­te­le­fons zu­läs­sig? Das OLG Bre­men be­jaht das und be­ruft sich dabei auf § 81b Abs. 1 StPO. Der Ge­setz­ge­ber habe die Vor­schrift zu zu­läs­si­gen er­ken­nungs­dienst­li­chen Maß­nah­men tech­nik­of­fen for­mu­liert.

Das AG Bremerhaven hat einen Angeklagten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt. Zu der Tat kam es – laut den Feststellungen im Berufungsurteil –, als seine Wohnung wegen des Verdachts der Verbreitung kinderpornografischer Schriften durchsucht wurde und er sich weigerte, sein Mobiltelefon freiwillig zu entsperren.

Die Aufforderung einer Polizistin, das Gerät mittels Fingerabdrucks zu entsperren, verweigerte er. Trotz Gegenwehr gelang es den Beamten, den Angeklagten zu Boden zu bringen und zu fixieren. Anschließend wurde das Mobiltelefon durch Auflegen seines Fingers auf den Fingerabdrucksensor entsperrt. Der Mann hielt das für unrechtmäßig. Er berief sich auf das strafverfahrensrechtliche Selbstbelastungsverbot; er sei nicht zur Mitwirkung an der Entsperrung des Mobiltelefons verpflichtet gewesen. Die ihm vorgeworfene Tat sei daher gemäß § 113 Abs. 3 StGB nicht strafbar, da die Diensthandlung nicht rechtmäßig gewesen sei.

Dem OLG Bremen zufolge war hier die Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen den Willen des sich widersetzenden Angeklagten zum Entsperren des Mobiltelefons zulässig (Beschluss vom 08.01.2025 – 1 ORs 26/24). (erkennungsdienstliche Maßnahmen) stützen: Die Vorschrift "ist ausdrücklich technikoffen formuliert und erlaubt damit auch die Vornahme ähnlicher Maßnahmen" wie das "Auflegen eines Fingers auf einen Fingerabdrucksensor". Ein solch (zwangsweises) Finger-Auflegen greife in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Der Eingriff sei nur von geringer Intensität und könne im Hinblick auf den allgemeinen Gesetzesvorbehalt des Art. 2 Abs. 1 GG durch die Regelung des § 81b Abs. 1 StPO gerechtfertigt werden.