Tauschbörsen- Beschluss AG Köln 01.08.2013 Az: 137 C99/13
Das AG Köln hat in einem Beschluss bezüglich der Nutzung eines Filesharing-Programms vom 01.08.2013 sich für örtlich unzuständig erklärt. Damit verneint es den sogenannten „fliegenden Gerichtsstand" bei Verletzungen im Internet, wenn keine Absicht im engere Sinne vorliegt, dass jeder und überall Zugriff auf die Daten hat.
Das AG führt zwar an, dass es dem Beklagten, hätte er die vorgeworfene Handlung begangen, wohl kaum unbekannt gewesen wäre, dass die daraus folgende Herunterlademöglichkeit - auch - im Bezirk des angerufenen Gerichts bestehen würde. Das wäre dann von ihm auch billigend in Kauf genommen worden.
Ein solcher bedingter Vorsatz reicht aber nicht aus für die Annahme, dass die hiesige Herunterlademöglichkeit seiner Bestimmung entsprach. Erforderlich dafür ist vielmehr Absicht im engeren Sinne, d.h. es hätte ihm darauf ankommen müssen, dass hier herunter geladen werden kann.
Grundsätzlich bedeute dies, dass ein Internetnutzer, dem eine Rechtsverletzung bezüglich einer Filesharing-Nutzung vorgeworfen wird, nicht an jedem Gerichtsort in Deutschland verklagt werden kann. Zuständig ist nach Meinung des AG Köln das Gericht, in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung begangen worden sein soll.
Zwar handelt es sich bei der Ansicht des Gerichtes nicht um den Regelfall, aber auch in Anbetracht der geplanten Gesetzesänderung ist diese Meinung ausdrücklich zu vertreten.
Nico Reisener
LL.B.