Gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung

Eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung ist eine Rechtshandlung des Schuldners, durch die dieser seine Gläubiger benachteiligt.

Der tatsächliche Charakter der gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlung ist subjektiver Natur, das heißt, die Handlung muss vom Schuldner in der Absicht vorgenommen worden sein, seine Gläubiger zu benachteiligen, und diese Absicht muss auch der anderen Partei bekannt gewesen sein. Alle drei Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Der Nachweis dieses konkreten Tatbestands ist daher nicht einfach (sofern es sich bei der Gegenperson nicht um eine nahestehende Person des Insolvenzschuldners handelt).


Zulässigkeit des Widerspruchs

Ein Widerspruch gegen eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung ist nur möglich, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

- die Rechtshandlung wurde innerhalb von fünf Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder innerhalb von fünf Jahren vor Eröffnung eines erfolglosen Sanierungsverfahrens vor dem Insolvenzverfahren vorgenommen

- die einjährige Verjährungsfrist ab der Insolvenzerklärung, innerhalb derer das Recht zur Einlegung eines Widerspruchs gegen eine Rechtshandlung über das Vermögen des Schuldners ausgeübt werden kann, noch nicht abgelaufen ist und gleichzeitig

- durch die gegenständliche Rechtshandlung wurde die Befriedigung mindestens einer der im jeweiligen Insolvenzverfahren ordnungsgemäß angemeldeten Forderungen der Gläubiger verkürzt.


Nahestehende Personen

Im Falle des Widerspruchs gegen eine Rechtshandlung, die zugunsten einer nahestehenden Person vorgenommen wurde, sieht das Gesetz unterschiedliche Regeln für die Widerspruchsfähigkeit vor, da bei nahestehenden Personen mit höherer Wahrscheinlichkeit von einer „Mittäterschaft“ an der gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlung ausgegangen werden kann.

Aus dem Vorstehenden ergeben sich für Rechtshandlungen zugunsten einer nahestehenden Person zwei widerlegbare Rechtsvermutungen:

- die Rechtshandlung vom Schuldner wurde in der Absicht vorgenommen, seine Gläubiger zu benachteiligen und

- die nahestehende (verbundene) Person hatte Kenntnis von der Absicht des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen.

Im Verfahren zur Feststellung der Unwirksamkeit einer Rechtshandlung gegenüber Insolvenzgläubigern wegen ihrer Widerspruchsfähigkeit muss der Kläger diese Tatsachen nicht beweisen. Vielmehr muss der Beklagte beweisen, dass die Rechtshandlung vom Schuldner nicht mit der Absicht vorgenommen wurde, seine Gläubiger zu benachteiligen, und dass die nahestehende Person von der Absicht des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, keine Kenntnis hatte.