Der Bundesfinanzhof in München hat mit einem Urteil vom 06.05.2024, Aktenzeichen: III R 14/22, entschieden, dass die Art und Weise, in der ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, seine Aufzeichnungen geführt hat, eine Tatsache ist, die bei nachträglichen Bekanntwerden zu einer Korrektur eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids führen kann.
Im vorliegenden Fall ermittelte der als Einzelhändler tätige Kläger seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG im Wege der Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Seitens des beklagten Finanzamtes wurde er zunächst erklärungsgemäß und ohne Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt. Im Rahmen eine später durchgeführten Außenprüfung wurden die entsprechenden Aufzeichnungen des Klägers jedoch als formell mangelhaft beanstandet. Es kam daraufhin zu einer Hinzuschätzung. Durch das beklagte Finanzamt wurden dabei die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide geändert. Hiergegen wandte sich der Kläger.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs lasse § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO lasse eine Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide auch dann zu wenn die Art und Weise, in der der Steuerpflichtige seine Aufzeichnungen geführt habe, mangelhaft seien. Dies gelte auch obwohl § 4 Abs. 3 EStG keine Verpflichtung zur förmlichen Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben vorsehe.
Inwieweit vorliegend eine Änderung der Bescheide zulässig war, konnte durch den Bundesfinanzhof nicht abschließend entschieden werden, da es hierzu an hinreichenden Feststellungen des erstinstanzlichen Finanzgerichts fehlten. Vor dem Hintergrund wurde der Rechtsstreit zurückverwiesen.