Forschungszulage und Honorarforderungen: Ein unterschätztes Konfliktfeld
Die Forschungszulage ist eine steuerliche Förderung für Unternehmen in Deutschland, die Forschung und Entwicklung (F&E) betreiben. Sie wurde 2020 eingeführt und ermöglicht es Unternehmen, einen Teil ihrer F&E-Personalkosten und Auftragsforschung als Steuergutschrift zurückzuerhalten.
In den letzten Jahren hat sich rund um die Forschungszulage ein spezialisiertes Beratungsfeld entwickelt. Fördermittelberater haben sich darauf spezialisiert, Unternehmen bei der Beantragung dieser steuerlichen Förderung zu unterstützen. Sie werben aktiv mit ihrer Expertise, um für ihre Kunden die Forschungszulage zu sichern und den bürokratischen Aufwand zu minimieren.
Diese Berater übernehmen typischerweise die Prüfung der Förderfähigkeit, die Erstellung der Antragsunterlagen und die Kommunikation mit den Behörden. Ihr Ziel ist es, den Unternehmen den maximal möglichen Vorteil aus der Forschungszulage zu verschaffen. Häufig arbeiten sie erfolgsbasiert, indem sie eine Provision auf die tatsächlich gewährte Zulage erheben.
Durch diese Dienstleistung können auch Unternehmen von der Forschungszulage profitieren, die sonst möglicherweise keinen Antrag gestellt hätten – sei es aus fehlendem Wissen, mangelnden internen Ressourcen oder der Komplexität des Verfahrens.
Viele Fördermittelberater lassen sich ihr Honorar bereits nach der ersten Stufe – der Bescheinigung der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit – zusichern. Dieses bemisst sich häufig an den angegebenen förderfähigen Aufwendungen und kann leicht fünf- bis sechsstellige Beträge erreichen. Das Problem für die betreuten Unternehmen: Das Honorar wird meist schon fällig, obwohl die eigentliche Festsetzung der Forschungszulage durch das Finanzamt in der zweiten Stufe noch gar nicht erfolgt ist.
Obwohl die Förderunternehmen ihre Hauptleistung erbracht haben, weigern sich die Kunden in der Regel, das Honorar für die erhaltene Bescheinigung zur Erlangung der Forschungszulage zu zahlen. Die Durchsetzbarkeit der Honorarforderung hängt in der Regel von der vertraglichen Ausgestaltung der Vergütungsvereinbarung ab. Der häufigste Einwand der Kunden ist, dass die Honorarvereinbarung intransparent sei, das Honorar angeblich noch nicht fällig sei oder vermeintlich wucherisch.
Forderungsdurchsetzung in der Praxis
Unsere Kanzlei hat zahlreiche Fälle dieser Art sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich begleitet. Dank unserer spezialisierten Expertise im Forderungsmanagement und im Forschungszulagengesetz kennen wir die typischen Einwände und wissen, wie Honorarforderungen erfolgreich durchgesetzt werden können. Keine andere Kanzlei verfügt über eine vergleichbare Erfahrung in diesem Bereich.