Artikel 336, 1 des frz. Zollgesetzbuchs sieht vor, dass die von zwei Zollbeamten (oder Beamten einer anderen Verwaltung) verfassten Protokolle für die darin berichteten materiellen Feststellungen verbindlich sind, es sei denn, es wird eine Fälschung nachgewiesen.
In einem Urteil vom 22. Januar 2025 stellt die Handelskammer des frz. Kassationsgerichtshofs jedoch klar, dass diese Beweiskraft nicht für die von den Beamten vorgenommenen Abzüge und Beurteilungen gilt. Mit anderen Worten: Wenn die festgestellten Tatsachen unbestreitbar bleiben, kann ihre Auslegung vor Gericht diskutiert werden.