Artikel 336, 1 des frz. Zollgesetzbuchs sieht vor, dass die von zwei Zollbeamten (oder Beamten einer anderen Verwaltung) verfassten Protokolle für die darin berichteten materiellen Feststellungen verbindlich sind, es sei denn, es wird eine Fälschung nachgewiesen.
In einem Urteil vom 22. Januar 2025 stellt die Handelskammer des frz. Kassationsgerichtshofs jedoch klar, dass diese Beweiskraft nicht für die von den Beamten vorgenommenen Abzüge und Beurteilungen gilt. Mit anderen Worten: Wenn die festgestellten Tatsachen unbestreitbar bleiben, kann ihre Auslegung vor Gericht diskutiert werden.
Eine Organisation, der Sie vertrauen können
Französischer Zoll: Beweiskraft der von den Zollbeamten erstellten Protokolle
2025/02/24

Oussama Bourass

Oussama Bourass Avocat
Artikel des Autors
-
1Das Energierecht in Frankreich: Aktuelle und zukünftige Herausforderungenvor 2 Wochen
-
2Produkthaftung in Frankreich ( Pharma, Maschinen, Materialien etc. )vor 2 Wochen
-
3Kfz-Beschlagnahme in Frankreich: Lösung für Eigentümer, Autovermieter, Leasinggeber, usw.vor 2 Monaten
-
4Immobilienrecht in Frankreich: Widerrufsfrist beim Immobilienverkaufvor 3 Monaten
-
5Arbeitsrecht in Frankreich: Lösungen für die Anwendung der Verjährungvor 11 Monaten
-
6Deutsch-französische Erbschaft und Schenkung: Rechtliche und steuerliche Perspektiven.vor 1 Jahr