Ein Autohaus schrieb eine Verkaufsmitarbeiterstelle mit dem Slogan „Frauen an die Macht!“ ausschließlich betreffend weiblicher Mitarbeiterinnen aus.
Im Text der Anzeige hieß es u. a.:
„Zur weiteren Verstärkung unseres Verkaufsteams suchen wir eine selbstbewusste, engagierte und erfolgshungrige Verkäuferin. …“
Dies wurde seitens des Arbeitsgebers mit der Tatsache begründet, dass bis dato ausschließlich männliche Mitarbeiter vorhanden waren und u. a. weibliche Kunden die Möglichkeit erhalten sollten, auch von weiblichen Verkäuferinnen bedient zu werden.
Ein abgelehnter männlicher Bewerber klagte vor dem ArbG mit der Begründung geschlechtsbezogener Diskriminierung auf Entschädigung nach § 15 AGG.
Das Arbeitsgericht Köln lehnte die Entschädigungsansprüche ab; die Auffassung des Arbeitsgerichts war, dass die unterschiedliche Behandlung des Klägers wegen seines Geschlechts unter den Bedingungen des vorliegenden Falles nach § 8 Abs. 1 AGG gerechtfertigt war.
Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte mit Urteil vom 18.05.2017, 7 Sa 913/16 diese Auffassung.
Das Landesarbeitsgericht Köln führt insofern aus:
„Verfolgt die Beklagte mit ihrer Stellenanzeige den Zweck, das Spektrum ihrer Beratungsleistungen dadurch zu erweitern, dass auf Wunsch auch weibliches Verkaufsberatungspersonal zur Verfügung steht, so bedingt das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle, dass das weibliche Geschlecht eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für die zu erwartende Tätigkeit darstellt; denn im Zeitpunkt der Stellenanzeige und auch in der Zeit zuvor beschäftigte die Beklagte ausschließlich männliches Verkaufs- und Servicepersonal und keine einzige Frau in diesem Tätigkeitsbereich. Die Beklagte verfolgte mit ihrer auf weibliche Personen zugeschnittenen Stellenausschreibung in Abstimmung mit ihrem Betriebsrat das Ziel, dem Zustand, ihre Verkaufs- und Serviceleistungen ausschließlich durch Männer anbieten zu können, ein Ende zu bereiten.“
Die Entscheidung ist insofern konsequent zu den folgenden Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts:
BAG, Urteil vom 28.05.2009, 8 AZR 536/08
(Müssen Erzieher in einem Mädcheninternat auch nachts Aufsicht in den Schlafräumen führen, können männliche Bewerber abgelehnt werden)
BAG, Urteil vom 18.03.2010, 8 AZR 77/09
(Diskriminierung im Fall einer Gleichstellungsbeauftragten verneint)