Für die FTI Touristik GmbH aus München wurde am 3. Juni ein vorläufiges Insolvenzverfahren angeordnet. Als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Bierbach aus München bestellt. Was bedeutet das Insolvenzverfahren für Reisende?
Zwei Fallgestaltungen sind zu unterscheiden

Die Pauschalreise wurde bereits angetreten.


Hier kann es sein, dass der Reiseveranstalter die Reise abbricht. Der Abbruch bedeutet aber nicht, dass Sie auf  Ihrer Reise schutzlos sind. Der Reiseveranstalter hat weiterhin für die Übernachtung der Reisenden und deren Rücktransport zu sorgen. Hier kann auch der deutsche Reisesicherungsfonds (DRSF) für die weitere Regulierung der Reise Sorge tragen.

Der deutsche Reisesicherungsfonds kann jedoch erst dann tätig werden, wenn die erforderlichen Kontaktdaten vom Reiseveranstalter, FT I, an diesen übermittelt wurden. Am Reiseort betroffene Urlauber sollten sich daher in jedem Falle an ihre Reiseleitung wenden. Hilfreich kann es auch sein, sich direkt an den Reiseveranstalter, FT I, zu wenden. Auf der dortigen Webseite wird allerdings darauf hingewiesen, dass die Telefonleitungen so überlastet seien, dass gebeten wird, zu einem späteren Zeitpunkt erneut anzurufen (Stand der Webseite vom 4. Juni, vormittags).
Es kann auch sein, dass Sie direkt von der Fluggesellschaft oder von dem gebuchten Hotel auf weitere Zahlungen angesprochen werden. Im Regelfall müssen Sie davon ausgehen, dass die Leistungen für Flug und Hotel direkt vom Reiseveranstalter bezahlt werden. Sie sollten diese geforderten Beträge nur im äußersten Notfall zahlen, wenn es keine andere Möglichkeit mehr gibt. Lassen Sie sich in jedem Fall die geleistete Zahlung auf einer ordentlichen Quittung bestätigen, damit diese im Rahmen der weiteren Abwicklung zurückgefordert werden könnte.
Beachten Sie bitte, dass der deutsche Reiseversicherungsfonds nur bei einer Pauschalreise eingreift. Eine Pauschalreise liegt immer dann vor, wenn Sie mehrere Leistungen gleichzeitig gebucht haben, also z.B. Flug plus Hotelunterkunft.

Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Recht gegenüber FTI Touristik GmBH und dem Reisesicherungsfonds. Weitere Infomationen auf unserer Webseite unter                                                                                      https://juria.de/Reiserecht%20Pauschalreise.html (Bitte den link in Ihren Browser kopieren)


Sie haben Ihre Reise noch nicht angetreten


In diesem Falle sollten Sie sich bei dem Reiseveranstalter oder gegebenenfalls Ihrem Reisevermittler danach erkundigen, ob die Reise tatsächlich erbracht wird. Der deutsche Reisesicherungsfonds weist darauf hin, dass er nach Rücksprache mit dem Insolvenzverwalter klären wird, ob die gebuchte Reise noch angetreten werden kann oder storniert werden muss.
Ob Sie in einem solchen Fall eine Reise überhaupt antreten wollen, ist in Anbetracht der unsicheren Durchführung der Reiseleistung und des Rücktransportes eine gesonderte Frage. Wird erklärt, dass die Reise ausfällt, bleibt nur die wirtschaftliche Abwicklung. Das bedeutet, dass der gezahlte Reisepreis über den Reisesicherungsfonds ersetzt werden muss. Auch hier kann es wieder zu zeitlichen Problemen kommen, da der Reisesicherungsfonds erst dann eintreten kann, wenn ihm Daten übermittelt wurden. Hier kann es sinnvoll sein, wenn Sie die Initiative ergreifen, um eine Rückerstattung zu verlangen. Aufgrund des Zeitablaufes kann es ansonsten dazu kommen, dass Sie für die bevorstehende Urlaubsaison einen Urlaub neu buchen müssen, aber noch keine Erstattung durch den Reisesicherungsfall erhalten haben und daher gesondertes Geld aufbringen müssen, um doch noch einen Urlaub antreten zu können. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, haben Sie gute Aussichten, dass eine von Ihnen beauftragte Anwaltskanzlei die Kosten für diese Maßnahmen über die Rechtsschutzversicherung regulieren kann.

Sie haben keine Pauschalreise gebucht


Haben Sie nur individuelle Leistungen gebucht, sieht die Situation anders aus. Bei der Pauschalreise, also einer Reise die sich aus mehreren Leistungen (z.B. Flug und Hotel) zusammensetzt, greift der Reisesicherungsfonds ein. Bei Einzelbuchung greift dieser Fonds nicht ein. Wenn Sie also beispielsweise lediglich das Hotel oder ein Fahrzeug gebucht haben, wird eine Erstattung über den Fonds nicht in Betracht kommen. Hier wird es in jedem Falle ratsam sein, zur Rückerstattung des eingezahlten Geldes sich rechtlicher Unterstützung zu bedienen. Hier können Ansprüche evtl. gegenüber dem Insolvenzverwalter im Rahmen einer Forderungsanmeldung geltend gemacht werden.

Haftung des Reisevermittlers


Nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, dass für die Probleme bei der nicht angetretenen Reise der Reisevermittler in die Haftung kommen kann. Dem Reisevermittler sind nach den gesetzlichen Vorgaben bestimmte Belehrungspflichten auferlegt. Diese müssen von dem Reisevermittler vor Beginn der Reise vorgenommen werden. Sollte es hier zu Unregelmäßigkeiten kommen, kann gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden, dass auch eine gesonderte Haftung eines Reisevermittlers in Betracht kommen könnte. Das wird in jedem Falle vom Einzelfall und der Nachweisbarkeit der vorgenommen Belehrungen der Fall sein.