Trotz anderslautender Meldungen, wonach der Reisekonzern FTI Touristik angeblich gerettet war, erfolgte am 3. Juni 2024 die überraschende Meldung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Wie immer in solchen Situationen stellen sich Reisenden eine Vielzahl von Fragen, die hier erörtert werden sollen.
Vorab muss differenziert werden zwischen der Buchung einer Pauschalreise und sonstiger touristischer Einzelleistungen.
Reisende, die einen Pauschalreisevertrag geschlossen haben, sind finanziell gut abgesichert, denn zumindest die wirtschaftlichen Nachteile durch die Insolvenz des Reiseveranstalters werden durch die Insolvenzversicherung übernommen. Reisende, die über den Reiseveranstalter nur ein Hotelzimmer oder einen Mietwagen gebucht haben, kommen nicht in den Genuss der Insolvenzversicherung, da es sich bei den vorgenannten Leistungen nicht um eine Pauschalreise handelt. Die nachfolgenden Erläuterungen beziehen sich daher nur auf den Abschluss einer Pauschalreise.
Befinden Sie sich derzeit auf der Reise
besteht einerseits die Möglichkeit, dass der Reiseveranstalter die Reise abbricht. In der Situation muss der Reiseveranstalter weiterhin für die Übernachtung der Reisenden und deren Rücktransport sorgen. Denkbar ist aber auch, dass der Deutsche Reisesicherungsfonds (DRSF) für die geordnete Abwicklung der Reise sorgt. Reisende sollten sich vor Ort an die Reiseleitung wenden oder aber die Notfallnummer des Veranstalters (089-710451498) anrufen. Zahlungen an Hotelbetriebe oder sonstige Leistungsträger (Fluggesellschaften) sollten nur im äußersten Notfall geleistet werden, denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Reiseveranstalter die Hotelzimmer und auch die Beförderungsleistungen bereits gezahlt hat. Wenn sich eine zusätzliche Zahlung an Leistungsträger nicht umgehen lässt, lassen Sie sich in jedem Fall eine Quittung geben, denn die zusätzlichen Ausgaben muss die Insolvenzversicherung des Reiseveranstalters ersetzen. Der Ersatz dieser Mehrkosten erfolgt aber grundsätzlich nur gegen Vorlage eines Zahlungsnachweises.
Steht die gebuchte Reise noch bevor
sollten sich Reisende bei dem Reiseveranstalter erkundigen, ob die Reiseleistungen erbracht werden oder ob auch Ihre Reise gekündigt wurde. Derzeit lassen die Veröffentlichungen erkennen, dass nicht alle Reisen ausfallen.
Ist erkennbar, dass die Reise ausfällt, können Sie keinen Ersatz durch Bereitstellung der Reiseleistungen von einem anderen Unternehmen verlangen. Wenn Ihre gebuchte Reise ausfällt, bleibt nur noch die wirtschaftliche Abwicklung der Gestalt, dass Sie sich den gezahlten Reisepreis bei dem Reisesicherungsfonds ersetzen lassen.
Entweder kommt der DRSF unaufgefordert auf Sie zu, nachdem FTI Ihre Reisedaten dort bekannt gegeben hat oder aber Sie wenden sich unmittelbar an die Versicherung, reichen die Reisebestätigung und den Zahlungsnachweis dort ein und verlangen die Rückerstattung des von Ihnen gezahlten Reisepreises.
Weitere Ansprüche
wie beispielsweise Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit oder Ersatz der Mehrkosten für eine gebuchte Ersatzreise stehen den Reisenden gegen den DRSF nicht zu.
Für die Beratung zu den Ansprüchen im Zusammenhang mit Reisen jeglicher Art steht Ihnen Advocatur Wiesbaden – die Spezialkanzlei für Reise- und Luftverkehrsrecht (www.reiserechtsexperte.de) gerne zur Verfügung. Mit unserer über 30-jährigen Erfahrung im Bereich Reiserecht, Luftverkehr und Tourismusrecht können wir ein Optimum an anwaltlichem „know-how“ bieten.
Durch die modernen Kommunikationsmittel ist die optimale Vertretung auch bei größeren Entfernungen zwischen Mandanten und der Anwaltskanzlei Advocatur Wiesbaden gewährleistet. In aller Regel genügen telefonische Besprechungen, um die relevanten Dinge abzustimmen. Gerne gewähren wir auch vorab eine kostenlose Ersteinschätzung https://www.reiserechtsexperte.de/kostenlose-ersteinschatzung/