Beißvorfall

Kommt es zu einem Beißvorfall mit einem Hund, kann der Halter mit behördlichen Maßnahmen konfrontiert werden. Welche dies sind, hängt vom jeweiligen Bundesland und Einzelfall ab.

In Betracht kommen beispielsweise: eine Einstufung als gefährlicher Hund, ordnungsrechtliche Anordnungen wie Maulkorb- und Leinenzwang. Aber auch einschneidendere Anordnungen wie etwa eine Haltungsuntersagung, Wegnahme und in ganz extremen Fällen auch eine Tötungsanordnung können vorkommen.

Wir raten Haltern, sich nicht eigenmächtig bzw. im Alleingang gegenüber der Behörde zu äußern. Dies geschieht oft in guter Absicht, ohne dass die möglichen Nachteile überblickt werden. Einmal getätigte Äußerungen muss man sich jedoch im weiteren Verlauf des Verfahrens vorhalten lassen.

Daher raten wir zur umgehenden Kontaktaufnahme mit einem spezialisierten Rechtsanwalt. Wir zeigen gegenüber der Behörde Ihre Vertretung an und fordern Akteneinsicht. Auf Grundlage des Akteninhalts geben wir dann eine Stellungnahme an die Behörde ab und leiten erforderliche weitere Maßnahmen ein.

Die Kenntnis der jeweiligen Landeshundegesetze ist in diesen Fällen unverzichtbar.

Beispielhaft sehen manche Bundesländer vor, dass gefährliche Hunde nur mit einer Halteerlaubnis gehalten werden dürfen. Liegt diese nicht vor, entsteht eine illegale Hundehaltung, welche die Behörde zur Wegnahme berechtigt. Dies gilt es zu verhindern.


Listenhunde/Kampfhunde

Auch die sog. Listenhunde und Kampfhunde fallen unter den Begriff der gefährlichen Hunde. Die Landeshundegesetze der jeweiligen Bundesländer sehen Regelungen für diese Hunde vor. Nicht in allen Bundesländern existiert die sog. Rasseliste und nicht in allen Bundesländern, die eine Rasseliste haben, hat sie denselben Inhalt.

Daher ist es auch in diesem Bereich erforderlich, die jeweilige Gesetzeslage zu kennen.

Erfolgt beispielsweise ein Umzug mit einem Listenhund in ein anderes Bundesland, sollte sich der Halter vorab über die geltenden Regelungen informieren und sorgfältig prüfen, ob der Hund dort gehalten werden darf bzw. unter welchen Voraussetzungen.

Kommt es mit einem Listenhund zu einem Beißvorfall, können andere Anforderungen gelten.


Unsere Kanzlei berät Hundehalter im gesamten Bundesgebiet zu Rechtsfragen rund um gefährliche Hunde. Kontaktieren Sie uns gerne, sofern Sie hier Unterstützung benötigen.