Landet ein gelber Brief im Briefkasten, der mit "Mahnbescheid" überschrieben ist, sollte dieser besser nicht ignoriert werden.

Beim gerichtlichen Mahnverfahren, geregelt in den §§ 688 fortfolgende ZPO, handelt es sich um eine für den Gläubiger einfache und schnelle Möglichkeit seinen - vermeintlichen - Anspruch durchzusetzen. Jedenfalls sofern der Antragsgegner sich nicht dagegen wehrt. Der Antragsteller muss zwar einige Formalien einhalten, er muss seinen Anspruch allerdings nicht wie bei einer Klage inhaltlich begründen.

Wenn Sie ein solches Schreiben erhalten, sollten Sie sich als erstes fragen: ist der Anspruch begründet, also berechtigt? In der vollen Höhe? Wurden Sie bereits zuvor zur Zahlung aufgefordert, die Frist ist abgelaufen, doch Sie haben nicht gezahlt oder es war vertraglich bereits ein Termin zur Zahlung vereinbart, den Sie versäumt haben? Dann wäre es wahrscheinlich am Besten zu zahlen.

Ist der Anspruch jedoch nicht oder auch nur teilweise nicht begründet, sollte innerhalb von zwei Wochen Widerspruch eingelegt werden. Dieser Widerspruch kann auch beschränkt werden.

Der Lauf der Frist beginnt nicht mit dem Datum, welches sich auf dem Mahnbescheid befindet, sondern mit Zugang des Mahnbescheids bei Ihnen. 

Haben Sie Widerspruch eingelegt, erhält der Antragsteller (der Gläubiger) die Möglichkeit die Durchführung des streitigen Verfahrens zu beantragen. Tut er dies, landet die Angelegenheit vor Gericht. Da war es strenggenommen vorher schon, allerdings beim Mahngericht. Nun würde der Sachverhalt vor einem Zivilgericht verhandelt werden. Jetzt muss der Antragsteller bzw. Kläger seinen Anspruch auch in einer der Klage entsprechenden Form begründen.

Spätestens dann empfiehlt es sich, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Aber auch schon vorher - beim Erhalt des Mahnbescheids, kann es sinnvoll sein sich beraten zu lassen.