Bis vor kurzem war klar, dass für den Fall, dass unverheiratete Eltern ihre Kinder im Wechselmodell betreuen diese Unterhaltsansprüche gegen den jeweils anderen Elternteil nicht geltend machen konnten. Es war immer entweder eine Entscheidung des Gerichts notwendig, die die Erlaubnis zur Geltendmachung des Unterhalts erteilte oder aber es war ein Ergänzungspfleger für die Durchsetzung eines solchen Anspruchs notwendig.
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 10.04.2024 diese Rechtsprechung gekippt (BGH -XII ZB 459/23).
Hintergrund dieser Entscheidung war, dass ein Vater für seine minderjährigen Kinder Unterhalt gegen deren Mutter geltend gemacht hat. Die Eltern hatten die gemeinsame Sorge waren aber nicht miteinander verheiratet. Gemäß Ihrer Umgangsregelung teilten sie sich die Betreuung der Kinder untereinander auf. Sowohl das Amtsgericht, als auch das Oberlandesgericht war der Ansicht, dass der Vater nicht befugt sei die Kinder zu vertreten, da sie nicht in seine alleinige Obhut leben. Dies sah der Bundesgerichtshof anders.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs fehle es dem Vater nicht an der Vertretungsbefugnis. Der Bundesgerichtshof löst das Problem dadurch, dass er, wenn es an der alleinigen Obhut, wie im Wechselmodell üblich, fehle, beide Elternteile vertretungsberechtigt sind. Deshalb kann jeder Elternteil den Unterhaltsanspruch der Kinder gegen den anderen Elternteil als gesetzlicher Vertreter des Kindes geltend machen.
Durch diese Änderung der Rechtsprechung wird somit die Bestellung eines Ergänzungspflegers oder aber eine Entscheidung des Gerichts über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen entbehrlich.