Wenn ein Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, herrscht oft das Missverständnis, dass der verbleibende Partner automatisch und uneingeschränkt für die gesamte Miete verantwortlich ist. Umgekehrt ist auch der ausziehende Partner nicht dauerhaft verpflichtet, weiterhin die Mietkosten für die frühere eheliche Wohnung zu tragen. Hier erfahren Sie, wer in welcher Situation welche Zahlungen leisten muss und welche Ansprüche und Pflichten der Vermieter in diesem Zusammenhang hat.
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Wer zahlt die Miete bei gemeinsamem Mietvertrag, wenn Sie getrennt, aber noch nicht geschieden sind?
Während des vorgeschriebenen Trennungsjahres vor der Scheidung bleibt die gemeinsame Wohnung weiterhin als eheliche Wohnung beider Ehepartner bestehen. Beide Partner haben das gleiche Recht zur Nutzung dieser Wohnung. Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, vor Ablauf des Trennungsjahres keine unumkehrbaren Fakten zu schaffen, die einer möglichen Versöhnung im Wege stehen könnten.
Der Partner, der auszieht, hat innerhalb der ersten sechs Monate das Recht, in die Wohnung zurückzukehren. Dieses Rückkehrrecht erlischt jedoch nach Ablauf dieser Frist. An den Bedingungen des Mietvertrags ändert sich vorerst nichts.
Was ist, wenn nur einer im Mietvertrag steht?
Wenn Sie den Mietvertrag allein unterzeichnet haben, sind Sie auch nach der Trennung weiterhin gegenüber dem Vermieter verantwortlich und verpflichtet, die Miete zu zahlen oder sich zumindest an den Wohnkosten zu beteiligen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie in der Wohnung bleiben oder ausziehen. Der verbleibende Partner, der den Mietvertrag nicht unterschrieben hat, ist zwar nicht zur Mietzahlung verpflichtet, läuft jedoch Gefahr, dass der Vermieter den Vertrag kündigt, wenn Sie als eigentlicher Mieter die Zahlungen einstellen.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, gemeinsam mit dem Vermieter und Ihrem Partner eine neue Vereinbarung zu treffen. Der Partner, der bisher nicht im Mietvertrag steht, könnte den Vertrag übernehmen und die Miete dann allein tragen.
Wird die Wohnung dem verbleibenden Partner per Gerichtsbeschluss zur alleinigen Nutzung zugeteilt (z. B. in Härtefällen) oder nutzt der verbleibende Partner die Wohnung nach der Trennung allein, kann der ausgezogene Partner eine Entschädigung für die Nutzung verlangen. Diese Nutzungsentschädigung könnte sich auf mindestens die Hälfte der Miete belaufen. Alternativ wäre auch ein Untermietvertrag denkbar, der eine angemessene Entschädigung für die Nutzung vorsieht.
Was ist, wenn beide im Mietvertrag stehen?
Wenn beide Ehepartner den Mietvertrag unterschrieben haben, sind sie gegenüber dem Vermieter gemeinsam zur Zahlung der Miete und Nebenkosten verpflichtet. Ein Auszug allein entbindet einen der Partner nicht automatisch aus dem Mietverhältnis; die Verantwortung kann nicht einfach auf den verbleibenden Partner übertragen werden. In solchen Fällen ist es ratsam, sich mit dem Vermieter in Verbindung zu setzen, um zu klären, ob der verbleibende Partner den Mietvertrag allein übernehmen kann.
Solange keine neue Vereinbarung getroffen wurde, darf der Vermieter von beiden Partnern die volle Mietzahlung verlangen, da beide gesamtschuldnerisch haften. Der Vermieter hat die Freiheit, von jedem der Partner die Zahlung einzufordern.
Innerhalb des Eheverhältnisses, also zwischen den Partnern selbst, gelten andere Regelungen. Zahlt ein Partner die gesamte Miete, kann er die Hälfte davon vom anderen Partner zurückfordern.
Das Amtsgericht Aachen entschied (Az. 10 UF 16/18), dass ein Partner, der nach der Trennung die Wohnung allein nutzt, im Innenverhältnis auch die Mietkosten alleine tragen soll. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Partner, der in der Wohnung bleibt, zunächst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist gebunden ist, sollte er selbst ausziehen wollen. Eine dreimonatige Frist zum Überlegen wird als angemessen angesehen.
Falls beide die Wohnung gemeinsam kündigen, muss sich der ausgezogene Partner für die verbleibende Mietzeit anteilig an den Kosten beteiligen. Der in der Wohnung bleibende Partner übernimmt jedoch zunächst den Anteil der Miete, den er durch die theoretische Nutzung einer anderen, eigenen Wohnung sparen würde. Nur der darüber hinausgehende Anteil wird dann gleichmäßig auf beide Partner aufgeteilt.
Welche Lösungen gibt es, sobald die Scheidung näher rückt?
Spätestens bei der Scheidung müssen Sie klären, wie Sie in Zukunft mit der gemeinsamen Wohnung umgehen möchten. Falls beide Partner den Mietvertrag unterschrieben haben und als Mieter im Vertrag stehen, tragen Sie gegenüber dem Vermieter weiterhin eine gemeinsame Verantwortung.
Gemeinsame Kündigung des Mietvertrags
Im besten Fall können Sie gemeinsam den Mietvertrag unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfristen kündigen und sich anschließend neu orientieren, was Ihre Wohnsituation betrifft. In diesem Fall gelten dieselben Bedingungen wie während des Trennungsjahres.
Fortsetzung des Mietvertrags durch eine Person
Falls Sie nach der Scheidung in der bisherigen gemeinsamen Wohnung bleiben möchten, müssen Sie aktiv werden. Sie müssen sich keine Sorgen machen, dass Sie aufgrund der Scheidung ausziehen müssten, denn der Vermieter hat weder das Recht zur Kündigung noch zur einseitigen Änderung des Mietvertrags. Gemäß § 1568a Abs. III BGB gibt es klare Regelungen, wie der Mietvertrag nach der Scheidung von einer Person allein fortgesetzt werden kann.
Nach dieser Vorschrift besteht ein gesetzlicher Anspruch darauf, den Mietvertrag anzupassen. Es reicht, wenn Sie dem Vermieter mitteilen, dass Sie das Mietverhältnis allein weiterführen möchten. Ab dem Zeitpunkt der Benachrichtigung treten Sie an die Stelle des bisherigen Ehepartners im Mietverhältnis oder führen ein gemeinsames Mietverhältnis nun allein weiter.
Fortsetzung des Mietvertrags als "neuer Mieter"
Auch wenn Sie den Mietvertrag nicht selbst unterschrieben haben und damit formal kein Mieter sind, räumt Ihnen das Gesetz dennoch ein Recht auf Eintritt in den Mietvertrag ein. In diesem Fall genügt es ebenfalls, den Vermieter zu informieren, dass Sie nach der Scheidung in der Wohnung bleiben möchten. Mit dieser Mitteilung übernehmen Sie den Vertrag, und Ihr Ehepartner wird entlastet und ist von weiteren Zahlungsverpflichtungen befreit.
Tipp:
Obwohl keine spezielle Form vorgeschrieben ist, empfiehlt sich eine schriftliche Mitteilung an den Vermieter, um den Nachweis zu sichern. Eine bloße Anzeige des Auszugs des anderen Ehepartners genügt nicht; Sie sollten explizit erklären, dass Sie den Mietvertrag allein weiterführen möchten. Falls eine Einigung mit dem Ehepartner nicht möglich ist, können Sie die Überlassung der Wohnung beim Familiengericht beantragen, das Ihnen dann die alleinige Mietverantwortung zusprechen kann.
Mit der Benachrichtigung an den Vermieter tritt der Partner, der nicht mehr im Mietvertrag verbleiben möchte, aus der Mietvereinbarung aus und ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Mietzahlung verpflichtet.
Kriegt man die (Hälfte der) Kaution bei vorzeitigem Auszug wieder?
Der Auszug aus der gemeinsamen Wohnung führt oft zur Erwartung, dass die Mietkaution zurückgezahlt wird. Doch das ist in der Regel nicht der Fall. Innerhalb der Ehe wird die Kaution als Teil des Familienunterhalts betrachtet, da sie im Interesse beider Ehepartner hinterlegt wurde. Dies bedeutet, dass der ausziehende Partner keinen Anspruch auf Rückerstattung der Kaution hat (OLG München, Az. 33 WF 1636/12).
Selbst wenn die Kaution ausschließlich von einem Ehepartner geleistet wurde, besteht laut Rechtsprechung kein Anspruch auf Rückzahlung, auch wenn nur einer der Partner das Mietverhältnis nach der Scheidung weiterführt (Kammergericht Berlin, Az. 19 UF 32/17).
Um Konflikte zu vermeiden, kann es sinnvoll sein, die Kaution so bestehen zu lassen, wie sie ursprünglich hinterlegt wurde, und mit dem Ex-Partner eine einvernehmliche Lösung zu finden. Diese kann in einer Scheidungsfolgenvereinbarung niedergeschrieben werden.
Wichtig ist auch, dass der Vermieter die geänderten Umstände berücksichtigt und die Kaution nun allein auf den Namen des verbleibenden Partners anlegt, während der Name des Ex-Partners entfernt wird.
Werden Mietkosten vom zu zahlenden Unterhalt dann abgezogen?
Bleibt ein Ehepartner in der bisher gemeinsam genutzten Wohnung und übernimmt die Mietzahlungen, werden die Mietkosten inklusive der Nebenkosten bereits im Rahmen des Selbstbehalts beim Unterhalt berücksichtigt. Eine zusätzliche Minderung des Einkommens ist daher nicht möglich. Für minderjährige privilegierte Kinder liegt der Wohnanteil im notwendigen Selbstbehalt bei 520 €, während er gegenüber anderen Kindern mit einem angemessenen Selbstbehalt bei 650 € angesetzt wird (Stand: 1.1.2024).
Alles in allem
Die (noch) gemeinsame Wohnung und wer darin bleiben soll, ist vor allem zu Beginn der Auseinandersetzung um die Scheidung DAS Thema schlechthin. Schließlich hat jede und jeder einen Bezug zu den eigenen vier Wänden, und selbst wenn nicht - ein Dach über dem Kopf hat jeder gerne. Dies berücksichtigt das Gesetz, auch wenn es nicht jeden Fall individuell klären kann. Umso besser ist es dann, wenn man einen starken Partner an der Seite hat: Als Kanzlei mit den meisten Online-Scheidungen in Deutschland verfügen wir über eine stattliche Erfahrung mit der Klärung von Wohnsituationen, und führen Sie im Rahmen der Scheidung durch Täler und Berge.
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