Über ein Testament machen sich Eltern minderjähriger Kinder selten Gedanken. Man ist ja noch jung und andere Fragen beanspruchen vorrangig die Aufmerksamkeit der Eltern. Dabei ist es gerade dann, wenn man minderjährige Kinder hat, besonders sinnvoll, für den Fall des unerwartet frühen Todes eines oder beider Elternteile vorzusorgen.
Denn ohne Testament erbt nicht nur der längerlebende Ehegatte allein, sondern gemeinsam mit seinen minderjährigen Kindern. Diese bilden zusammen eine sogenannte Erbengemeinschaft, was dazu führt, dass die Erben nur gemeinsam über das geerbte Vermögen entscheiden können. Dies kann zu praktischen und rechtlichen Schwierigkeiten führen, wenn Minderjährige zu der Erbengemeinschaft gehören.
So ist für besonders bedeutende Rechtsgeschäfte (z. B. Verkauf oder Beleihung einer Immobilie) eine Genehmigung durch das Familiengericht erforderlich. In diesen und anderen Fällen kann der längerlebende Elternteil seine minderjährigen Kinder auch nicht selbst vertreten, sondern es muss ein Ergänzungspfleger durch das Familiengericht bestellt werden.
Diese Schwierigkeiten können etwa durch ein gemeinschaftliches Testament der Eheleute, in denen Sie sich zunächst gegenseitig als Alleinerben einsetzen, vermieden werden. Die Kinder sollen dann erst erben, wenn auch der zweite Elternteil verstorben ist.
Äußerst wichtig ist bei einem gemeinschaftlichen Testament allerdings auch immer, eine Regelung dafür vorzusehen, ob und gegebenenfalls wie der Überlebende nach dem Tod seines Ehegatten das Testament noch ändern kann.
In einem gemeinschaftlichen Testament können die Eltern zudem sinnvollerweise Vorsorge für den Fall treffen, dass sie beide - etwa durch einen Unfall - versterben, bevor ihre Kinder volljährig sind. Dies kann durch Einsetzung eines Testamentsvollstreckers und/oder Benennung eines Vormunds geschehen.
Schließlich ist bei einem gemeinschaftlichen Testament von Eheleuten auch stets zu überlegen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise eine Regelung für den Fall getroffen werden soll, dass ein Kind nach dem Tod des ersten Elternteils von dem zweiten Elternteil seinen Pflichtteil verlangt.
Insgesamt gibt es bei der Verfassung eines gemeinschaftlichen Testaments viel zu bedenken. Ein notarielles Testament hat dabei gegenüber einem handschriftlichen Testament den Vorteil, dass man eine fachkundige Beratung und Beurkundung erhält und darüber hinaus in aller Regel die fast doppelt so hohen Kosten eines andernfalls meist erforderlichen Erbscheins spart. Für eine individuelle Beratung können Sie sich gerne an mich wenden.
Dr. Markus Knoll
Notar