Urteil AG Düsseldorf v. 30.07.2024, 290 a C 55/23 

Ein Eigentümer beantragt die Genehmigung einer Terrasse mit 20 qm im Sondernutzungsbereich. Zuvor musste er diese beseitigen, da er sie als Schwarzbau errichtet hatte und zur Beseitigung verurteilt wurde.

Gem. § 20 Abs. 1 WEG hat die WEG einen entsprechenden Beschluss zu fassen. Dieser Beschluss ist ist als Mehrheitsbeschluss zu fassen und er muss ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen. 

Gem. § 20 Abs. 4 WEG dürfen bauliche Veränderungen, die die Wohnungsanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, nicht beschlossen und gestattet werden; sie dürfen auch nicht verlangt werden. 

Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers reiche eine wesentliche innere und äußere Veränderung des Erscheinungsbildes nicht aus. Die Grenze sei hier nicht erreicht, weil nicht die ganze Rasenfläche verändert wurde. 

Auch eine unbillige Benachteiligung liege nicht vor. Es müsste eine treuwidrige Ungleichbehandlung im Sinne eines treuwidrigen Sonderopfers vorliegen. Nachteile, die alle Eigentümer gleichmäßig treffen, scheiden aus.  Da von den Geruchs-und Lärmbeeinträchtigung alle Miteigentümer betroffen wäre, liege keine berücksichtigungsfähige Beeinträchtigung vor. 

Die Beschlussanfechtungsklage war erfolglos, der Miteigentümer darf seine Terrasse errichten. 

Urteil AG Düsseldorf v. 30.07.2024, 290 a C 55/23 

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