Ausgangspunkt/OP-Indikation:

Sturz auf Handgelenk links anlässlich privaten Unfalls

Vorwurf Behandlungsfehler: 

tatsächliche sturzbedingt vorhandene Kahnbeinfraktur wurde in der Erstaufnahme der Klinik vermeidbar übersehen und deshalb unterblieb eine fachgerechte Behandlung; anhand der geschilderten Beschwerden wäre zur Abklärung und Ausschluss einer Kahnbeinfraktur nach den Facharzt-Standards zwingend eine Röntgen-Darstellung der Hand/des betroffenen linken Handgelenks in vier Ebenen erforderlich gewesen (hier: Darstellung des Handgelenks links in led. zwei Ebenen und damit fehlerhaft). Die erforderliche Untersuchung (4-Ebenen) hätte eine Kahnbein-Fraktur bestätigt, somit aussagekräftig Befunde sowie ein reaktionspflichtiges Ergebnis ergeben. So blieb aber behandlungsfehlerhaft die Kahnbeinfraktur von der Beklagten unentdeckt und in der Folge auch unbehandelt; als Folge dessen hatte sich beim Kläger eine Pseudoarthrose (Falschgelenkbildung durch Ausbleiben einer Frakturheilung) des bereits gebrochenen Kahnbeins gebildet, die erst Monate später im Rahmen einer aufwändigen Revisions-OP mittels Knochenverpflanzung (ein Stück des Hüftknochens wurde entfernt, um diesen dann in das linke Handgelenk zu verpflanzen) behandelt werden konnte. Aufgrund der unterlassenen Befunderhebung bestand eine behandlungsfehlerhaft falsche Einschätzung der Beschwerden bei der Beklagten, die eine fehlerhafte Therapie (Oberarmschiene) nach sich zog - zudem stand als nicht mehr vertretbare Diagnose die Prellung am linken Thorax im Vordergrund. Im vorliegenden Fall sei daher das Unterlassen eindeutig gebotener und möglicher Diagnoseuntersuchungen (unterlassene Befunderhebung, Befunderhebungsfehler) als grober Behandlungsfehler zu werten.

Folgen bzw. Diagnose post-OP: 

Es verblieben motorische und sensible Einschränkungen beim Mandanten: das betroffene Handgelenk links war Jahre später immer noch in der Funktion beeinträchtigt (kein vollständiges Drehen, Beugen und Tragen von Lasten bzw. nur unter spürbaren Schmerzen möglich). Durch eine zeitnahe Versorgung nach dem Unfall wären dem Kläger dies, eine aufwändige OP (Knochenverpflanzung) sowie auch ein zusätzlicher stationärer Aufenthalt erspart geblieben. Der Fehler war kausal für die eingetretenen Schäden beim Kläger: die eingetretene Pseudoarthrose ist Folge des von der Beklagten behandlungsfehlerhaft unerkannt gebliebenen Kahnbein-Bruchs.

Abschluss gerichtlich: vergleichsweise Einigung

Vorgerichtliche Einigungsversuche scheiterten. Im Rahmen der so erforderlichen Klage wurden die Ansprüche aus Arzthaftung beziffert (immaterielle Schäden: Schmerzensgeld sowie materiellen Schäden) und nach Eingang eines unseren Vortrags bestätigenden, gerichtlichen Gutachtens konnte schließlich eine Abfindungs-Zahlung in Höhe von 17.500,- € [Schmerzensgeld und Schadensersatz] erreicht werden.


Regensburg, den 12.06.2024

Rainer Beer, Rechtsanwalt und Fachanwalt MedR