Die Geschäftsführerhaftung im Kontext der deutschen Insolvenzordnung (InsO) ist ein zentrales Thema, insbesondere hinsichtlich der Insolvenzantragspflicht gemäß § 15a InsO.
Geschäftsführer sind verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen, einen Insolvenzantrag zu stellen. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zu erheblichen Haftungsrisiken führen.
Die aktuelle Rechtsprechung hat diese Haftung weiter präzisiert und teilweise verschärft. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 23. Juli 2024 (Az. II ZR 206/22), dass ein ausgeschiedener Geschäftsführer gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO auch für Schäden von Neugläubigern haftet, die erst nach seinem Ausscheiden in vertragliche Beziehungen zur Gesellschaft getreten sind. Dies gilt, sofern die durch seine Pflichtverletzung geschaffene Gefahrenlage zum Zeitpunkt der Schadensentstehung noch fortbesteht.
Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der rechtzeitigen Insolvenzantragstellung und die anhaltende Verantwortung von Geschäftsführern, selbst nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt. Die Haftung erstreckt sich demnach nicht nur auf Schäden, die während der Amtszeit entstehen, sondern kann auch nachträglich eintretende Schäden umfassen, wenn die ursprüngliche Pflichtverletzung weiterhin ursächlich ist.
Zusätzlich hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 9. Dezember 2021 (Az. 12 U 23/21) betont, dass Geschäftsführer für Zahlungen haften, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Geschäftsführer keine Kenntnis von der Insolvenzreife hatte oder die Zahlungen auf Weisung der Gesellschafter erfolgten. Das Gericht stellte klar, dass Unkenntnis nicht vor Haftung schützt und Geschäftsführer verpflichtet sind, eine Organisation zu schaffen, die ihnen die Wahrnehmung ihrer Pflichten ermöglicht.
Diese Urteile verdeutlichen die strengen Anforderungen an Geschäftsführer in Krisenzeiten und die Notwendigkeit, ihre Pflichten sorgfältig zu erfüllen, um persönliche Haftungsrisiken zu minimieren.
Wir können Ihnen daher nur empfehlen, die Liquidität immer im Blick zu haben. Erstellen Sie gerne auch mit unserer Unterstützung eine Liquiditätsbilanz, um prüfen und belegen zu können, ob ggf. eine Zahlungsfähigkeit bereits besteht oder droht.
Sollten Sie in Anspruch genommen werden oder eine Inanspruchnahme drohen stehen wir Ihnen gegenüber dem Insolvenzverwalter oder aber auch dem Staatsanwalt gerne zur Seite.
Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.
Marcel Timper
Rechtsanwalt
BT Rechtsanwälte PartGmbB