Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts 5 AZR 598/03, verkündet am 1. Dezember 2004, dreht sich um den Streit zwischen einem Kläger, der im Rettungsdienst beschäftigt ist, und der Beklagten, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die diesen Dienst betreibt. Der Konflikt entzündete sich an der Anordnung von 24-Stunden-Schichten und einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 54 Stunden pro Woche, was der Kläger als unzulässig betrachtete. Er beantragte gerichtlich festzustellen, dass er nicht verpflichtet sei, mehr als durchschnittlich 48 Wochenstunden zu arbeiten, inklusive Bereitschaftsdienst.

Die Beklagte hingegen hielt die 54-Stunden-Woche für gerechtfertigt, da sie Bereitschaftsdienst einschließe, und beantragte die Klage abzuweisen. In erster Instanz gab das Arbeitsgericht dem Kläger recht, was das Landesarbeitsgericht bestätigte und die Berufung der Beklagten zurückwies. Diese legte daraufhin Revision ein und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da sie die Frist zur Einlegung der Revision versäumt hatte. Sie begründete dies damit, dass ihr Prozessbevollmächtigter sie zwar informiert hatte, aber durch eine Kommunikationspanne mit den Kostenträgern des Rettungsdienstes, die zur Finanzierung aufgerufen wurden, keine Entscheidung über die Revision rechtzeitig an sie gelangte.

Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision jedoch als unzulässig ab, da sie außerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG eingereicht wurde. Es fand ebenfalls, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unbegründet war, weil die Beklagte nicht nachweisen konnte, dass sie ohne ihr Verschulden die Frist versäumt hatte. Die Beklagte hatte es unterlassen, sicherzustellen, dass eine mögliche Entscheidung der Kostenträger über die Revision ihr rechtzeitig bekannt würde. Weiterhin wurde kritisiert, dass die Beklagte nicht nachgefragt hatte, nachdem von den Kostenträgern bis zum gesetzten Fristende keine Rückmeldung kam.

Das Gericht bestätigte auch die Parteifähigkeit einer GbR im Zivilprozess, die sowohl aktiv als auch passiv ist, was eine bedeutsame Klärung in Bezug auf die Rechtsnatur solcher Gesellschaften darstellt. Dies ermöglicht es, dass eine GbR unabhängig von Wechseln in ihrem Mitgliederbestand als einheitlicher Rechtsträger agieren kann, ohne dass dies Einfluss auf bestehende Rechtsverhältnisse hat.

Die Entscheidung des Gerichts bekräftigt die Notwendigkeit einer korrekten Fristwahrung im Revisionsverfahren und betont die Bedeutung der internen Organisation und Kommunikationswege innerhalb von Gesellschaften, um rechtliche Handlungsfähigkeit sicherzustellen. Die Kosten der Revision wurden der Beklagten auferlegt, was die finanziellen Konsequenzen von Prozessfehlern unterstreicht.