Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat eine bedeutsame Entscheidung getroffen, die nicht nur Juristen, sondern auch Familien bewegt:
Es ging um den Ausschluss des Umgangsrechts eines Vaters mit seinem Kind aufgrund häuslicher Gewalt, die das Kind miterlebt hatte (OLG Saarbrücken, Beschluss v. 3.12.2024 – 6 UF 64/24).
Konkret entschied das Gericht, dass ein Elternteil, der gegenüber dem anderen Elternteil gewalttätig geworden ist, das Umgangsrecht mit seinem Kind verlieren kann – insbesondere dann, wenn das Kind Zeuge dieser Gewalt wurde. Dabei verwies das Gericht ausdrücklich auf die sogenannte Istanbul-Konvention, ein internationales Übereinkommen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt.
Das Gericht machte klar: Wer Gewalt in der Familie erlebt oder sogar selbst Opfer wird, leidet oftmals langfristig psychisch darunter. Für ein Kind bedeutet dies eine massive Gefährdung seines Wohlbefindens und seiner seelischen Entwicklung. Die Richter unterstrichen, dass es dabei nicht nur um direkte körperliche Gewalt gegen das Kind selbst geht. Schon das bloße Miterleben der Gewalt gegen die Mutter oder den Vater kann gravierende Auswirkungen haben. Kinder empfinden in solchen Situationen meist intensive Angst, Unsicherheit und Ohnmacht.
Wichtig war dem Gericht vor allem der Schutz des Kindeswohls. Ein Umgang, selbst wenn er begleitet stattfindet, könne unter solchen Umständen eine erhebliche emotionale Belastung und sogar eine Re-Traumatisierung des Kindes verursachen. Deshalb entschied das Gericht, dass ein Umgang ausgeschlossen bleibt, solange der gewaltausübende Elternteil nicht nachweislich Verantwortung für sein Handeln übernommen und nachhaltige Maßnahmen ergriffen hat, um zukünftige Gewalt auszuschließen.
Diese Entscheidung zeigt deutlich, dass Gerichte im Konfliktfall sehr genau hinsehen müssen, um den Schutz der Schwächsten in der Familie – den Kindern – sicherzustellen. Sie setzt klare Maßstäbe, unter welchen Voraussetzungen Umgangskontakte trotz früherer Gewalt wieder möglich sein könnten.