Dieser Beitrag soll Gewerbetreibenden aber auch anderen von Zwangsgeldandrohungen / -Festsetzungen Betroffenen prozessuale Probleme veranschaulichen, die auftreten können, wenn Sie sich ohne anwaltliche Unterstützung dagegen verteidigen.
Das Gewerberecht sieht verschiedene Arten von Anordnungen vor, die zur Regulierung und Überwachung von Gewerbebetrieben dienen. Dies sind z.B.
- Gewerbeuntersagung
- Lärmschutzauflagen
- Hygieneauflagen
Nicht selten sind damit Zwangsgeldandrohungen und später -Festsetzungen verbunden.
Häufig versuchen Gewerbetreibende ohne anwaltliche Unterstützung dagegen vorzugehen. Das kann bereits aus prozessualen Gründen schiefgehen. Dazu folgende Beispiele:
- Widerspruch / Klage gegen Zwangsgeldandrohung / -Festsetzung i.d.R. nicht ausreichend
Häufig wird bereits übersehen, dass ein Widerspruch (oder je nach Einzelfall eine Klage) gegen eine Zwangsgeldandrohung oder Zwangsgeldfestsetzung in Niedersachsen keine aufschiebende Wirkung hat (§ 70 Abs. 1 Nds. Verwaltungsvollstreckungsgesetz, § 64 Abs. 4 Satz 1 Nds. Polizei- und Ordnungsbehördengesetz). Das bedeutet, dass die Behörde trotz Widerspruch vollstrecken kann. Will man dies verhindern, ist Eilrechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht oft unabdingbar. - Wahl des richtigen Rechtsbehelfs gegen die Zwangsgeldandrohung / -Festsetzung neben dem gerichtlichen Eilantrag
Je nachdem zu welchem Rechtsgebiet vollstreckt wird, ist zu prüfen, ob gegen die Zwangsgeldandrohung / Zwangsgeldfestsetzung der Widerspruch oder die Klage statthaft ist (vgl. § 80 Abs. 5 Nr. 1 Nds. Justizgesetz). - Wahl des richtigen Antrags
Je nach Verfahrensstand kommen verschiedene Eilanträge in Betracht: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs / der Klage (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung); Antrag auf Aufhebung der Vollziehung (§ 80 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung); Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung) - Verkennen der Darlegungslast im Prozess
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird häufig die Darlegungslast verkannt. Es wird häufig zu viel Sachverhaltskenntnis auf Seiten des Gerichts vorausgesetzt und der eigene Vortrag erfolgt nicht substantiiert genug. Bei § 123 Verwaltungsgerichtsordnung ist der Vortrag zudem "glaubhaft" zu machen. Das kann z.B. durch eine eidesstattliche Versicherung oder durch Vorlage ausreichende Unterlagen erfolgen. - Gebot der Sachlichkeit
Zuletzt verweise ich auf das Gebot der Sachlichkeit. Dieses ist keine Prozessvoraussetzung und kein prozessualer Grundsatz. Die Erfahrung zeig, dass Verfahren, in denen Anordnungen mit Zwangsgeldern durchgesetzt werden sollen, für die Gewerbetreibenden häufig emotional sind. Es wird die Härte der Durchsetzung von behördlichen Anordnungen in Frage gestellt und die Emotionen werden häufig in das Verfahren transportiert. Das verhilft selten zum Erfolg. Das Verwaltungsrecht ist geprägt von Wertungen. Hierüber entscheidet der Richter. Mit Sachlichkeit machen Sie es dem Richter einfacher, zu Ihren Gunsten zu entscheiden.
Benötigen Sie anwaltliche Unterstützung bei der Abwehr von Zwangsmaßnahmen, insb. Zwangsgeldern? Als Fachanwalt für Verwaltungsrecht stehe ich Ihnen dafür gerne zur Verfügung. Dies auch bundesweit.