Ja und Nein. Käufer haben bei der Nichtvorlage eines Energieausweises durch den Verkäufer spezielle Rechte, die sich aus der gesetzlichen Pflicht zur Vorlage des Energieausweises gemäß dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) ergeben. Der Verkäufer ist verpflichtet, spätestens bei der Besichtigung oder auf Verlangen des Käufers einen gültigen Energieausweis vorzulegen. Kommt der Verkäufer dieser Pflicht nicht nach, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro geahndet werden kann. Käufer können die Vorlage des Energieausweises schriftlich einfordern und gegebenenfalls die zuständige Behörde informieren, um ein Bußgeldverfahren gegen den Verkäufer einzuleiten.
Allerdings hat die Nichtvorlage eines Energieausweises keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Kaufvertrags, da der Energieausweis rechtlich nicht als Vertragsvoraussetzung gilt. Auch ein Rücktritt vom Vertrag ist in der Regel nicht allein aufgrund der fehlenden Vorlage möglich. Der Energieausweis dient primär der Information über die energetische Qualität der Immobilie und hat keine direkte Auswirkung auf die rechtliche Gültigkeit des Verkaufs.
Der Energieausweis dient lediglich der Information über die energetische Qualität der Immobilie. Er begründet keine direkten Ansprüche auf Mietminderung, Schadenersatz oder Rückabwicklung des Kaufvertrags. Wenn Sie nach dem Abschluss des Kaufvertrags feststellen, dass die Angaben im Energieausweis falsch und unrichtig sind und dadurch womöglich erheblich höhere Investitionen haben, können Sie keine Ansprüche gegen den Verkäufer geltend machen, es sei denn, sie haben sich im notariellen Kaufvertrag ausdrücklich die Angaben des Energieausweises vom Verkäufer als richtig bestätigen lassen. Wenn der Verkäufer eine Garantie für die Richtigkeit des Energieausweises im notariellen Kaufvertrag übernimmt, haben sie gute Erfolgsaussichten in einem zivilrechtlichen Verfahren. Wird im Kaufvertrag auf den Energieausweis nicht einmal Bezug genommen, haben Sie keine Chance, gegen den Verkäufer vorzugehen.
Weil das Gebäudeenergiegesetz allein Klimaschutzzwecken dient und nicht dem Käuferschutz.