Ehelute, nachfolgend "Testierende", errichten ein Berliner Testament um den überlebenden Partner nach dem Tod des Erstversterbenden in finanzieller Hinsicht abzusichern.
Die Testierenden gehen bei Testamentserrichtung davon aus, dass ihre Beziehung noch besteht wenn der Erste von ihnen verstirbt.
Oftmals wird bei Errichtung des Testaments nicht bedacht, wie lange das Testament gelten soll. Soll es also auch über den Zeitpunkt einer Scheidung hinaus noch Gültigkeit haben oder nicht?
Machen sich die Testierenden bei Testamentserrichtung zur Dauer der Gültigkeit ihres letzten Willens keine Gedanken, so nimmt das Gesetz ihnen dies ab: der Gesetzgeber hat in § 2077 I BGB geregelt, dass ein Testament durch das ein Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, unwirksam ist, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst worden ist. Wird also die Ehe z.B. geschieden, so verliert ein solches Testament automatisch mit der rechtskräftigen Scheidung seine Gültigkeit.
Möchten die Testierenden, dass ihre letzwillige Verfügung auch über die Scheidung hinaus gültig ist, müssen sie diesen Wunsch ausdrücklich im Testament regeln, sofern sich nicht aus dem Testament ergibt, dass enthaltene Verfügungen auch für den Fall der Scheidung der Ehe weiterhin Gültigkeit haben sollen und für diesen Fall getroffen wurden, § 2268 II BGB.
Au Gründen der Klarstellung ist es also nicht verkehrt, wenn die Testierenden in ihr Tetsament einen Satz dazu aufnehmen, ob ihr Testament im Fall einer Scheidung seine Gültigkeit verlieren soll oder ob die Verfügungen auch über die Scheidung hinaus eine Wirkung entfalten sollen.