In Zeiten multipler Krisen stehen Unternehmen oft vor beispiellosen Herausforderungen, die, wenn sie nicht rechtzeitig und effektiv gemeistert werden, zum Untergang des Unternehmens führen können.
Eine solche herausfordernde Situation ist die Insolvenz einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die weitreichende Konsequenzen für alle Beteiligten hat.
Dieser Beitrag zielt darauf ab, den Lesern einen gründlichen Einblick in diese Pflichten und die potenziellen Herausforderungen zu geben, denen sie sich stellen müssen.
Dementsprechend tauchen wir tiefer in das komplexe Thema der Insolvenz einer GmbH ein, wir erforschen die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Geschäftsleitung in solch einer heiklen Lage, beleuchten die möglichen Auswirkungen der Insolvenz und präsentieren mögliche Strategien und Lösungen, die zum Fortbestand des Unternehmens führen könnten.
Inhaltsverzeichnis
- Wann liegt eine GmbH-Insolvenz vor?
- Was passiert, wenn eine GmbH insolvent ist?
- Wer haftet, wenn eine GmbH in die Insolvenz rutscht?
- Wer zahlt die Schulden bei einer Insolvenz der GmbH?
- Wie haftet der Geschäftsführer einer GmbH bei Insolvenz?
- Wann haftet der Geschäftsführer einer GmbH mit seinem Privatvermögen?
- Wie haftet der Gesellschafter einer GmbH?
- Fazit
Das Wesentliche in Kürze
|
1. Wann liegt eine GmbH-Insolvenz vor?
Man spricht von einer GmbH-Insolvenz, wenn in Bezug auf das im entsprechenden Fall zu betrachtende Unternehmen
- drohende Zahlungsunfähigkeit, § 18 InsO
- Zahlungsunfähigkeit, § 17 InsO
- Überschuldung, § 19 InsO
vorliegt. Im Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit besteht ein Antragsrecht, im Fall einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) liegt eine Antragspflicht vor. Diese ist unbedingt zu beachten, da sich die Geschäftsleitung ansonsten einer persönlichen, zivilrechtlichen Haftung ausgesetzt sieht.
Laut Gesetz liegt drohende Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. In aller Regel ist bei der Betrachtung ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen, § 18 Abs. 2 InsO.
Zeichnet sich ab, dass aktuell zwar noch sämtliche fälligen Verbindlichkeiten bedient werden können, perspektivisch aber nicht mehr, dann liegt eine drohende Zahlungsunfähigkeit vor. Die Geschäftsleitung sollte sich in diesem Fall beraten lassen, wie sie nun weiter vorgeht.
Im Fall der drohenden Zahlungsunfähigkeit kann, es muss aber keine Insolvenz eingeleitet werden. Folgende Sanierungsansätze bieten sich außerhalb einer GmbH-Insolvenz:
- Freie Verhandlungen mit den entscheidenden Gläubigern
- Sanierungsmoderation
- Restrukturierungsplanverfahren
Sollte eine operative Sanierung angestrebt werden, ist über die Einleitung einer Insolvenz in Eigenverwaltung bzw. das Schutzschirmverfahren nachzudenken. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Gesellschaft über ein funktionierendes Geschäftsmodell verfügt.
Hinweis Vorteile einer Insolvenz in Eigenverwaltung sind u.a.
|