Das Gesetz kennt für Eheleute neben dem gesetzlichen Güterstand weitere, die durch Ehevertrag vereinbart werden können. Dazu gehört auch der vertragliche Güterstand der (allgemeinen) Gütergemeinschaft. Im Nachlassfall bestehen hier besondere Regelungen mit z.T. erheblichen Abweichungen zum gesetzlichen Güterstand.
Alles Vermögen ist gemeinschaftliches - mit Ausnahmen.
Was wird vererbt? Die Eheleute haben nur gemeinschaftliches Vermögen: Grundstücke, Konten, Fahrzeuge und dergleichen mehr gehören beiden gemeinsam - und zwar auch unbeschadet der häufig anderslautenden Bezeichnung in einem Kontovertrag und bisweilen auch im Grundbuch selbst. Dieses Vermögen stellt das Gesamtgut der Gütergemeinschaft dar, an dem jeder Ehegatte zu 1 / 2 beteiligt ist. Nur dieser Anteil fällt in den Nachlass.
Darüber hinaus kann im Rahmen eines Ehevertrages vereinbart werden, daß Vermögenswerte hiervon ausgenommen werden, hier bleibt es daher bei der alleinigen Eigentumsposition des jeweiligen Ehegatten (sog. Vorbehaltsgut).
Letztlich kann noch sog. Sondergut eines Ehegatten bestehen, wozu höchstpersönliche Rechte gehören.
Im ersten Schritt ist daher das überhaupt in den Nachlass fallende Vermögen des Erblassers zu bestimmen:
Gütergemeinschaft | |||
---|---|---|---|
Vermögensmasse | Betrag | Anteil Nachlass | Nachlassvermögen |
Gesamtgut | 50 % | ||
Sondergut Erblasser | 100 % | ||
Sondergut Ehegatte | 0 % | ||
Vorbehaltsgut Erblasser | 100 % | ||
Vorbehaltsgut Ehegatte | 0 % |
Welche Erbquoten gelten nach dem Gesetz?
Für Abkömmlinge und / oder den überlebenden Ehegatten gelten gegenüber dem gesetzlichen Güterstand grundlegend andere Anteile im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge. Hierüber besteht sehr häufig Irrtum und Rechtsunkenntnis.
Der überlebende Ehegatte erbt neben Abkömmlingen grundsätzlich nur zu 1 /4 ! Eine Erhöhung findet - anders als um den pauschalen Zugewinnausgleich von 1 / 4 - nicht statt.
Vorhandene Abkömmlinge erben den Rest und sind zu gleichen Teilen berufen. Entsprechendes gilt dann auch für die Berechnung des Pflichtteilsanspruches.
Erbquoten | Ehegatte und ... | 1 Kind | 2 Kinder je | 3 Kinder je | 4 Kinder je | 5 Kinder je | 6 Kinder je |
---|---|---|---|---|---|---|---|
gesetzliche Erbquote | 1 / 4 | 3 / 4 | 3 / 8 | 1 / 4 | 3 / 16 | 3 / 20 | 3 / 24 |
gesetzlicher Pflichtteil | 1 / 8 | 3 / 8 | 3 / 16 | 1 / 8 | 3 / 32 | 3 / 40 | 3 / 48 |