Abmahnung bekommen wegen Verwendung des Begriffs „Hula Hoop“?
Der Hula Hoop Reifen ist seit vielen Jahrzehnten sehr bekannt als ein Reifen, den man um seine Hüften kreisen lässt. Vor Allem bei Kindern und Jugendlichen war er beliebt.
Dabei ist er tatsächlich weit mehr als ein Kinderspielzeug/Sportgerät:
Das Hula Hoop Traing hat sich als eine effektive Fitnessmethode etabliert, die vor allem die Körpermitte trainiert. Das Training mit dem Hula-Hoop-Reifen verbessert die Rumpfstabilität, stärkt die Bauch- und Rückenmuskulatur und fördert gleichzeitig die Koordination und Beweglichkeit. Der klassische Hula-Hoop-Reifen, der durch kreisende Hüftbewegungen in Rotation gehalten wird, erlebt seit einigen Jahren ein Comeback als Trainingsgerät, insbesondere im Bereich des Cardio- und Core-Trainings. Speziell im Fitnessbereich gibt es mittlerweile Hula-Hoop-Reifen, die mit Gewichten ausgestattet sind, um das Training noch effektiver zu gestalten.
Man könnte meinen, dass sich aufgrund der jahrzehntelangen Bekanntheit des Begriffs „Hula Hoop“ dieser Begriff als eine Art Gattungsbegriff für ein Training mittels eines Ringes, welchen man um die Körpermitte kreisen lässt, etabliert hat.
Tatsächlich wäre heutzutage die Eintragung des Begriffs „Hula Hoop“ als reine Wortmarke nicht mehr möglich, weil das Europäische Markenamt EUIPO in einer Entscheidung vom 13.07.2021 die Eintragung mit der Begründung ablehnte, dass der Begriff „ Hula Hoop“ vom Durchschnittsverbraucher als großer, ringförmiger Gegenstand verstanden werden würde, welcher in kreisförmigen Bewegungen um die Hüfte bewegt wird. Dieses Zeichen würde also lediglich als eine spezielle Art der sportlichen Betätigung aufgefasst, nicht aber auf die Herkunft aus einem bestimmtem Unternehmen hinweisen
Rechtliche Einordnung des Begriffs „Hula Hoop“:
Fakt ist, dass der Begriff „Hula Hoop“ seit vielen Jahren von der Wham-O Holding Ltd als Marke unter anderem in der Klasse 28 eingetragen ist, welche Spielzeug und Sportartikel umfasst.
Die Wham-O Holding Ltd., Inhaberin der Marke „Hula Hoop“, schützt den Begriff markenrechtlich und geht aktiv gegen unlizenzierte Nutzungen vor. Besonders betroffen sind Onlinehändler, die „Hula Hoop“ zur Beschreibung ihrer Produkte verwenden, ohne eine entsprechende Lizenzvereinbarung mit Wham-O Holding Ltd. zu haben.
Die Kanzlei Zierhut IP verschickt im Auftrag von Wham-O Holding Ltd. Abmahnungen, in denen die unlizenzierte Verwendung als markenrechtliche Verletzung eingestuft wird.
Markenabmahnung und Handlungsempfehlungen
Die Wham-O Holding Ltd. versendet regelmäßig Abmahnungen an Onlinehändler, die den Begriff „Hula Hoop“ ohne Lizenz verwenden. Diese Abmahnungen fordern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung von Anwaltskosten. Die Abmahnungen werden wohl ausschließlich über die Kanzlei Zierhut IP versandt, eine andere Kanzlei ist bislang nicht bekannt.
In diesem Zusammenhang soll allerdings nicht unerwähnt bleiben, dass es vor ein paar Jahren eine Abmahnwelle zum Thema „Frida“ gab, auch hier war wieder die Kanzlei Zierhut IP beteiligt, welche eine von der Frida Kahlo Corporation übertragene Generalvollmacht innehatte. Das „Geschäftsmodell“ jener Kanzlei ging jedoch letztendlich nicht auf , wozu unsere Kanzlei maßgeblich beigetragen hat.
Ihre Verteidigungsstrategie:
Zunächst ist fraglich, ob die Verwendung des Begrifs „Hula Hoop“ überhaupt eine markenmäßige Nutzung darstellt. Dies gilt es als erstes zu prüfen.
Markenrechtlich geschützt sind Bezeichnungen, die dazu dienen, die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen anzuzeigen. Die bloße Nutzung dieser Begriffe zur Beschreibung von Trainingsarten oder Sportgeräten stellt jedoch keine markenmäßige Verwendung dar. Die Rechtsprechung sieht vor, dass eine markenmäßige Nutzung nur dann gegeben ist, wenn der Verbraucher durch die Verwendung des Begriffs davon ausgeht, dass die beworbenen Produkte oder Dienstleistungen von dem Markeninhaber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen stammen
Wenn Sie eine Abmahnung wegen der Nutzung des Begriffes „Hula Hoop“ erhalten haben, sollten Sie Ruhe bewahren und die Abmahnung von einem spezialisierten Anwalt prüfen lassen. Keinesfalls sollten Sie voreilig eine vorgefertigte Unterlassungserklärung unterzeichnen oder die geforderten Anwaltskosten zahlen, ohne die Berechtigung der Abmahnung geprüft zu haben. In vielen Fällen lässt sich argumentieren, dass keine markenmäßige Nutzung vorliegt und daher keine Markenrechtsverletzung gegeben ist.
Wir helfen Ihnen gerne!
Eine Abmahnung wegen der Nutzung von „Hula Hoop“ muss sorgfältig geprüft werden. In vielen Fällen besteht die Möglichkeit, sich erfolgreich gegen die Abmahnung zu verteidigen, insbesondere wenn keine markenmäßige Nutzung vorliegt. Wir bieten Ihnen eine kostenfreie Erstberatung an, um die Berechtigung der Abmahnung zu prüfen und mögliche Handlungsschritte zu besprechen.