Regeldickicht bei Produktvorgaben für Lebensmittel und Kosmetika
Heute regelt die Wirtschaft ein für Laien völlig undurchschaubares Dickicht aus EU-Verordnungen und EU-Richtlinien mit komplexen Begrifflichkeiten und Querverweisen. Bei Lebensmitteln - auch Nahrungsergänzungsmitteln, Kosmetika oder sonstigen Bedarfsgegenständen
Neben den EU-Vorgaben gelten auch noch nationale Vorgaben des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) bis hin zu Einzelverordnungen und Allgemeinverfügungen der Landesregierungen und Kommunalbehörden. Ein Beispiel für eine ergänzende Verordnung des BVL ist die Allgemeinverfügung auf der Grundlage von § 54 des Lebensmittel - und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) vom 25.11.2013 zu Methylsulfonylmethan, Glucosaminsulfat und Chondroitinsulfat.
Wer hier beispielsweise für ein einfaches, verpacktes Lebensmittel die zahlreichen Deklarationsvorgaben nicht einhält, riskiert existenzbedrohliche Verbote oder einen Produktrückruf.