Bei dem Füssener Stadtrat Thomas Scheibel fand eine Hausdurchsuchung statt. Der Hintergrund: Kritik eines AfD Kreisrates, weil ein Lehrer die Schüler aufgerufen haben soll, gegen rechts zu demonstrieren. Daraufhin kommentierte Thomas Scheibel bei Facebook mit unter anderem den Worten „FCK AfD“. 

Der Vorwurf nun: Beleidigung.

Und deswegen durchsuchten die Beamten seine Wohnung und suchten nach u.a. Laptop, Smartphone, Tablet.

Die Strafverteidiger der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte stehen Ihnen beim Vorwurf Beleidigung kompetent zur Seite. Das erfahrene Team, zu dem unter anderem ein Professor für Strafrecht sowie mehrere Fachanwälte für Strafrecht gehören, hat in über 2.000 betreuten Verfahren über 800 positive Bewertungen erhalten. Die Verteidiger sind medienbekannt und zeichnen sich durch ihr Fingerspitzengefühl sowie ihre Durchsetzungsstärke aus. Ihr Ziel ist es häufig, Hauptverhandlungen zu vermeiden. Faire und transparente Kosten sowie eine sehr gute Erreichbarkeit sind für sie selbstverständlich. Falls erforderlich, arbeiten sie eng mit den Experten für Presseberichterstattung und berufsrechtliche Folgen von Straftaten innerhalb der Kanzlei zusammen.


Ist das Posten „FCK AfD“ bei Facebook strafbar?

Ein „FCK AfD“ Posting bei Facebook kann strafbare Beleidigung sein. Für Beleidigung von Politikern kann unter bestimmten Voraussetzungen sogar eine höhere Strafe drohen.

Zu beachten ist allerdings, dass die Strafbarkeit einer Beleidigung darauf fußt, dass die Ehre einer Person angegriffen wird. Kann die Ehre einer Partei angegriffen werden? Kann die Ehre einer Person herabgesetzt werden durch Diffamierung einer Partei?

Dabei handelt es sich um eine sogenannte Kollektivbeleidigung. Diskutiert wurde diese Konstellation ganz besonders im Hinblick auf das Statement „ACAB“. 

Auch eine solche Kollektivbeleidigung kann strafbar sein. Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Beleidigung ist dann aber die hinreichende Individualisierbarkeit. Es muss ein hinreichend konkreter, bestimmter, gerade nicht konturloser, Personenkreis abgegrenzt werden können.

Ob „FCK AfD“ einen hinreichend abgrenzbaren Personenkreis betrifft und sich die Mitglieder der AfD zum Beispiel hierdurch in ihrer Ehre verletzt fühlen können, ist nun ein Knackpunkt. 


Wer wird durch „FCK AfD“ beleidigt?

Gerade im Vergleich zum „ACAB“ Fall ist zu erwähnen, dass es wohl deutlich weniger AfD Mitglieder als Polizisten auf dieser Welt gibt. Genauso stellt sich hier nicht die Frage, ob Polizisten weltweit oder nur aktive Polizisten gemeint sind. Vielmehr liegt die Vermutung nahe, dass alle Mitglieder der AfD gemeint sind. Oder sind auch AfD Wähler gemeint, die nicht Mitglied der Partei sind? Sind nur bestimmte AfD Mitglieder mit bestimmten Ansichten gemeint? In Parteien gibt es schließlich in der Regel verschiedene Flügel. Auch das Meinungsspektrum innerhalb einer Partei kann mitunter recht weit sein. Sind also nur bestimmte Mitglieder der AfD mit „FCK AfD“ gemeint? 

Viel spricht dafür, die Aussage „FCK AfD“ bezogen auf alle Mitglieder der AfD und damit einen zumindest konkretisierbaren Personenkreis zu verstehen. 

Auch der konkrete Bezug der jeweiligen Aussage ist zu berücksichtigen. So postet der Stadtrat Scheibel seine Aussage unter einen Post, in dem über die Kritik eines bestimmten AfD Mitglieds berichtet wird. Das spricht dafür, dass die Aussage „FCK AfD“ konkret auf dieses Parteimitglied bezogen war. Andererseits spricht Scheibel Medienberichten zufolge in dem Posting zunächst von einem „Haufen aus Faschisten, Rassisten, Corona-Leugnern und Putin-Versteher“. Er spricht von „FCK AfD von euch Pissern“. Plural. Das spricht stark gegen einen Bezug allein auf den sich äußernden AfD Politiker. 

Sie sehen: Das Diskussionspotential und damit das Verteidigungspotential, wenn es tatsächlich zu einem Strafverfahren wegen der Aussage „FCK AfD“ kommen sollte, ist da.

Die Strafbarkeit ist stets eine Frage des konkreten Einzelfalles. Bei der Beleidigung von Kollektiven ist der Einzelfall in besonderem Maße entscheidend.

Es empfiehlt sich daher, sich an einen erfahrenen und spezialisierten Anwalt für Strafrecht zu wenden, der die einschlägige Rechtsprechung kennt, die Lage rechtlich optimal einschätzen kann und auf dieser Grundlage eine individuelle Verteidigungsstrategie erarbeiten kann.


Welche Strafe droht für „FCK AfD“ Posting?

Beleidigung wird grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft. Wird die Beleidigung öffentlich begangen – wozu auch das Posten von Kommentaren bei Facebook zählen kann – so kann eine höhere Strafe drohen: Die Androhung der Freiheitsstrafe steigt dann auf zwei Jahre Freiheitsstrafe.

Noch einmal höher wird die Strafe bei der Beleidigung von Politikern. Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung wird nämlich grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Politikerbeleidigung nach § 188 StGB ist aber zusätzlich, dass die Beleidigung „mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben“ zusammenhängt und „sein öffentliches Wirken erheblich […] erschweren“ kann (§ 188 Abs. 1 StGB).


Droht bei einem „FCK AfD“ Post bei Facebook eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahmung von Handy und Co?

Nun könnte man meinen, es sei „übertrieben“ wegen einer Beleidigung direkt eine Hausdurchsuchung vorzunehmen und möglicherweise sogar technische Geräte zu beschlagnahmen. Schließlich ist die Strafandrohung für Beleidigung nicht sonderlich hoch, nicht einmal die Strafe für gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung.

Dennoch ist eine Hausdurchsuchung bei Beleidigung oder Politikerbeleidigung möglich. Eine Hausdurchsuchung ist nicht an die Schwere des Delikts geknüpft.

Dennoch muss die Hausdurchsuchung wegen Politikerbeleidigung vor allem verhältnismäßig sein. Hier kann dann auch eine Rolle spielen, welches Delikt dem Beschuldigten vorgeworfen wird.


Hausdurchsuchung und Beschlagnahme wegen „FCD AfD“ Posting – was jetzt?

Es ist von großer Bedeutung, sich bei einer Hausdurchsuchung durch Polizeibeamte richtig zu verhalten. Schlimmstenfalls verbauen Sie sich sonst schon jetzt sonst erfolgsversprechende Verteidigungsansätze.

Wichtig: Unterschreiben Sie nichts, Geben Sie keine Passwörter heraus und schweigen Sie zum Tatvorwurf. Vermeiden Sie bestenfalls auch jeglichen Smalltalk mit den Beamten. Was gesagt ist, ist erst einmal gesagt und eine ungeschickte Aussage kann schlimmstenfalls nicht mehr „wegverteidigt“ werden.


Wenden Sie sich bestenfalls so zeitnah wie möglich an einen Anwalt für Strafrecht. Dieser kann Sie ausführlich beraten und nach Analyse der Ermittlungsakten eine gerade für Ihren Fall geeignete und möglichst erfolgsversprechende Verteidigungsstrategie erarbeiten.