Der Hausfriedensbruch ist in § 123 StGB geregelt und schützt das Hausrecht, also die Befugnis des Berechtigten, über den Zugang zu bestimmten Räumlichkeiten und Plätzen zu entscheiden. Doch nicht jede unbefugte Anwesenheit auf einem Grundstück führt automatisch zur Strafbarkeit. Im Folgenden sollen die Voraussetzungen des Hausfriedensbruchs sowie häufige Streitfragen und die relevanten Abgrenzungen näher erläutert werden.
Tatbestand des § 123 StGB
Gemäß § 123 Abs. 1 StGB macht sich jemand wegen Hausfriedensbruch strafbar, wenn er in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt oder er ohne Befugnis darin verweilt oder sich nach Aufforderung des Berechtigten nicht unverzüglich aus diesen Räumen entfernt.
Objektive Voraussetzungen
Gemäß § 123 Abs. 1 StGB muss zunächst ein geschütztes Objekt vorliegen. Dazu zählen Wohnungen, Geschäftsräume, abgeschlossene Räume, die dem öffentlichen Dienst oder Verkehr dienen (z.B. Bahnhöfe oder Wartehallen) oder befriedetes Besitztum, also durch Mauern oder Hecken abgegrenzte Grundstücke. Des Weiteren ist eine bestimmte Tathandlung erforderlich. Nach § 123 Abs. 1 StGB zählen dazu entweder das Eindringen oder das Verweilen ohne Befugnis. Unter Eindringen versteht man das Betreten eines Raumes gegen den Willen des Berechtigten in der Weise, dass der Täter zumindest mit einem Teil seines Körpers in den Raum gelangt ist. Entfernt sich der Täter trotz Aufforderung nicht vom Tatobjekt, handelt es sich dabei um ein Verweilen ohne Befugnis.
Subjektive Voraussetzungen
In subjektiver Hinsicht ist für den Hausfriedensbruch Vorsatz erforderlich. Dem Täter muss also bewusst sein, dass er unbefugt eindringt oder gegen den Willen des Berechtigten handelt. Es genügt jedoch auch, wenn der Täter billigend in Kauf genommen hat, dass seine Handlung ein rechtswidriges Verhalten darstellt (Eventualvorsatz). Irrt der Täter hingegen über seine Befugnis, das Grundstück zu betreten, kann ein Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB relevant werden, welcher unter Umständen die Straflosigkeit zur Folge haben kann.
Abgrenzungsfälle
Nicht jedes unbefugte Verweilen auf einem Grundstück ist ohne Weiteres strafbar. In der Praxis treten häufig Probleme bei der Abgrenzung bestimmter Fälle auf. Beispielhaft für diese Problematik sind öffentlich zugängliche Räume. Ist ein Raum für jedermann zugänglich (z.B. Einkaufszentren während der allgemeinen Öffnungszeiten), liegt kein Hausfriedensbruch vor. Ein Verbot des Betretens muss hier ausdrücklich ausgesprochen worden sein. Sobald sich die Person nach Schließung noch dort aufhält oder trotz Hausverbots zurückkehrt, kann eine Strafbarkeit eintreten.
Umstritten sind allerdings Demonstrationen und Protestaktionen in Gebäuden oder auf befriedetem Besitztum. Eine Sitzblockade kann einen Hausfriedensbruch darstellen, wenn die Teilnehmer trotz Aufforderung nicht von der Stelle weichen oder den Ort verlassen. Anders wird dies jedoch beurteilt, wenn es sich dabei um eine grundrechtlich geschützte Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG handelt. In einem solchen Fall ist eine differenzierte Prüfung erforderlich, da das Versammlungsrecht aus Art. 8 GG das Hausrecht einschränken kann.
Schließlich liegt auch kein Hausfriedensbruch vor, wenn der Berechtigte des Grundstücks das Betreten stillschweigend geduldet hat. Ein Handwerker beispielsweise, der das Haus zu Reparaturzwecken betritt, macht sich nicht wegen Hausfriedensbruch strafbar.
Strafantragserfordernis und Strafverfolgung
Der Hausfriedensbruch ist ein Antragsdelikt, § 123 Abs. 2 StGB. Demnach wird die Tat nur dann strafrechtlich verfolgt, wenn der Betroffene einen Strafantrag stellt. Davon wird nur dann eine Ausnahme gemacht, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung hat.
Fazit
Der Hausfriedensbruch stellt ein wichtiges Delikt des deutschen Strafrechts dar und ist in der Praxis von großer Bedeutung. Vor allem bei Protestaktionen oder öffentlich zugänglichen Räumen können Abgrenzungsschwierigkeiten auftreten. Da es sich um ein Antragsdelikt handelt, hängt die Strafverfolgung in der Regel vom Willen des Betroffenen ab. In der Praxis bleibt der Hausfriedensbruch daher oft eine Frage der Einzelfallbewertung.