Immer mehr Anleger der hep-Gruppe, die im Bereich internationaler Solarprojekte tätig ist, sehen sich mit ausbleibenden Rückzahlungen ihrer Kapitalanlagen konfrontiert. Im Mittelpunkt steht dabei eine Vielzahl von Nachrangdarlehen, die von Privatanlegern über verschiedene Emittenten der hep-Unternehmensgruppe gezeichnet wurden. Die Rückzahlungsansprüche – teils bereits seit Anfang 2024 fällig – werden trotz vertraglicher Fälligkeit bislang nicht bedient.
Eine offizielle Kommunikation gegenüber den Anlegern findet nur zögerlich und ausweichend statt. Stattdessen verweist hep pauschal auf Projektlaufzeiten und den Kapitalrückfluss aus Auslandsengagements.
Für betroffene Anleger stellt sich nun die drängende Frage: Was kann man tun, wenn ein solches Nachrangdarlehen nicht fristgerecht zurückgezahlt wird?
Struktur und Risiko von hep-Nachrangdarlehen
Nachrangdarlehen sind rechtlich atypische Darlehensverhältnisse, bei denen die Gläubiger im Rang hinter allen sonstigen Fremdgläubigern der Gesellschaft zurücktreten.
In den von hep verwendeten Verträgen wird in der Regel eine qualifizierte Rangrücktrittsklausel verwendet. Solche Klauseln führen dazu, dass ein Rückzahlungsanspruch nicht geltend gemacht werden kann, solange und soweit dies zur Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Darlehensnehmerin führen würde.
Diese Konstruktion ist insbesondere für Privatanleger risikobehaftet – viele unterschätzen die Tragweite solcher Regelungen. Sollte die Nachrangklausel allerdings nicht klar, transparent und rechtssicher formuliert sein oder in Widerspruch zu § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) oder § 305 ff. BGB (AGB-Kontrolle) stehen, besteht die Möglichkeit, dass sie unwirksam ist. In der Folge wäre der Darlehensgeber nicht mehr nachrangig gestellt – mit erheblichen Auswirkungen auf seine rechtliche Position, auch im Insolvenzfall. Derartige Fälle kamen in der jüngeren Vergangenheit immer wieder vor.
Droht eine wirtschaftliche Krise bei hep?
Nach außen hin betont hep weiterhin die Tragfähigkeit ihres Geschäftsmodells, verweist auf laufende Solarprojekte in den USA und Kanada.
Gleichwohl sprechen die massenhaft ausbleibenden Rückzahlungen bei den Angeboten von hep für eine ernstzunehmende Problematik.
Anleger bleiben im Unklaren, ob und wann ihre Forderungen erfüllt werden.
Was betroffene Anleger jetzt prüfen lassen sollten
Für Kapitalgeber ist in der aktuellen Situation entscheidend:
- Ist die Nachrangklausel im Einzelfall wirksam?
Viele Klauseln in der Praxis halten der AGB-rechtlichen Kontrolle nicht stand oder sind so formuliert, dass sie unangemessen benachteiligend wirken. Eine Unwirksamkeit würde ggf. bedeuten, dass der Rückzahlungsanspruch sofort durchsetzbar ist – ggf. auch gerichtlich.
- Wurden die Anleger hinreichend über die Risiken des Nachrangdarlehens aufgeklärt? Gerade wenn die Beteiligung über Berater oder Vermittler vertrieben wurde, ist eine Verletzung von Aufklärungspflichten nach der Rechtsprechung des BGH häufig ein Ansatzpunkt für Schadensersatzansprüche.
- Gibt es Ansprüche gegenüber dem Vertrieb oder den Verantwortlichen? Die Frage der Haftung bei fehlerhaften oder irreführenden Darstellungen im Verkaufsprospekt ist gerade bei komplexen Auslandsprojekten wie denen von hep besonders relevant.
Unser Angebot: rechtliche Ersteinschätzung und Geltendmachung von Ansprüchen
Wir vertreten bundesweit geschädigte Kapitalanleger – insbesondere in Fällen wie diesem, bei denen atypische Anlagen in Verbindung mit möglichen Aufklärungsversäumnissen oder wirtschaftlicher Schieflage stehen.
Unsere Leistungen im Überblick:
- Kostenfreie Ersteinschätzung der individuellen Vertrags- und Risikosituation
- Prüfung der Wirksamkeit der Nachrangklausel
- Bewertung möglicher Schadensersatzansprüche gegen Vermittler, Prospektverantwortliche oder Emittenten
- Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen gegenüber der hep-Gruppe oder Dritten
Fazit
Die aktuelle Situation rund um die Nachrangdarlehen der hep-Gruppe ist ernst zu nehmen. Anleger sollten jetzt nicht abwarten, sondern proaktiv ihre vertraglichen Rechte und mögliche Haftungsansprüche prüfen lassen. Je nach individueller Vertragsgestaltung und Vertriebsweg bestehen durchaus realistische Chancen, Verluste abzuwenden oder zumindest zu begrenzen.
Wenn auch Sie betroffen sind, stehen wir Ihnen gerne mit unserer Expertise im Kapitalanlagerecht zur Seite.