In einer vom Verfasser erwirkten Beschwerdeentscheidung hinsichtlich der Herausgabe eines sichergestellten Fahrzeugs stellte das Landgericht Kassel klar, dass es sich bei § 111n StPO lediglich um eine vorläufige Besitzstandsregelung handelt und daher im Rahmen der Herausgabeentscheidung grundsätzlich keine Prüfung der Eigentumsverhältnisse der Beteiligten zu erfolgen hat:
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Herausgabe sichergestellter Fahrzeuge: § 111n StPO ist eine vorläufige Besitzstandsregelung - Zivilrechtsweg steht offen
2021/06/23

Christian Mkhitaryan
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