In einer vom Verfasser erwirkten Beschwerdeentscheidung hinsichtlich der Herausgabe eines sichergestellten Fahrzeugs stellte das Landgericht Kassel klar, dass es sich bei § 111n StPO lediglich um eine vorläufige Besitzstandsregelung handelt und daher im Rahmen der Herausgabeentscheidung grundsätzlich keine Prüfung der Eigentumsverhältnisse der Beteiligten zu erfolgen hat: