Den Bauunternehmer trifft auch dann eine Pflicht zum Hinweis auf eine vermeintliche Mangelhaftigkeit von Vorleistungen, wenn diese von dem Bauherren in Eigenleistung erbracht wurden. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.10.2010 (Aktenzeichen: 19 W 33/10).
Zwischen den Parteien bestand ein Bauwerkvertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses. In einer Anlage zu dem Vertrag wies der beklagte Bauunternehmer darauf hin, dass er keinerlei Bauaufsicht bzw. Bauleitung für Arbeiten übernimmt, die von den Bauherren in Eigenleistung erbracht werden. Als sich herausstellte, dass die von den Klägern in Eigenleistung erbrachte Isolierung des Kellers erhebliche Undichtigkeiten aufwies, verlangten sie von dem Beklagten Schadensersatz. Als dieser sich unter Hinweis auf die Freizeichnungsklausel weigerte, beantragten sie Prozesskostenhilfe mit der Begründung, dem Bauunternehmer habe jedenfalls eine Prüfungs- und Hinweispflicht auch bezüglich der in Eigenleistung erbrachten Arbeiten oblegen.
Das Oberlandesgericht Hamm gab dem Prozesskostenhilfeantrag statt. Findet ein Bauunternehmer mangelhafte Vorleistungen eines Vorunternehmers vor, ist allgemein anerkannt, dass er den Bauherren auf die vermeintlichen Mängel hinzuweisen hat. Dies gelte jedoch auch dann, wenn die Vorleistungen von dem Bauherren in Eigenleistung erbracht wurden, insbesondere wenn diese Arbeiten spezielle handwerkliche Fähigkeiten voraussetzen. Vor diesem Hintergrund könne einer Klage auf Schadensersatz die Erfolgsaussichten nicht von vorneherein abgesprochen werden. Denn eine Haftung sei zumindest dann denkbar, wenn die Mangelhaftigkeit der Vorarbeiten für den Bauunternehmer erkennbar war. Dieser Haftung hätte der Bauunternehmer nur entgehen können, wenn er die Bauherren auf die Unzulänglichkeit ihrer in Eigenleistung erbrachten Vorarbeiten hingewiesen hätte.
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Hinweispflicht des Bauunternehmers bei Eigenleistung des Auftraggebers
2015/09/05

Philipp Spoth
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