Jeder Betrieb ist einzigartig und keine Hofübergabe gleicht der anderen. In der Regel erhält lediglich ein Kind das Privileg den elterlichen Betrieb fortzuführen. Dies führt meist zu familiären Konflikten, welche durch eine offene Kommunikation und Einbeziehung aller Beteiligen ab Beginn der Planung der Hofübergabe verhindert werden können.
In diesem Artikel erfahren Sie, welchen Ausgleich Sie als Hofübergeber für die weichenden Erben im Vertrag vereinbaren können, um den Familienfrieden zu wahren:
Abfindung gegen Pflichtteilsverzicht
Die übliche Vorgehensweise ist die Abfindung gegen Pflichtteilsverzicht. In diesem Fall bieten Sie dem weichenden Erben einen Betrag als Abfindung dafür an, dass er nicht am Hof beteiligt wird. Im besten Fall erklärt Ihr Kind im Gegenzug einen sog. Pflichtteilsverzicht. Der Pflichtteilsverzicht verhindert, dass sich der Hoferbe nach Ihrem Tod über das Pflichtteilsrecht am Hof streiten muss.
Diese Lösung ist geeignet, wenn Sie Liquidität haben, um die weichenden Erben auszubezahlen und wenn die gesamte Familie mit der geplanten Hofnachfolge einverstanden ist. Alternativ könnte dem weichenden Erben auch eine Abfindung in Form eines Grundstücks gewährt werden. In diesem Fall sollten die steuerlichen Folgen abgeklärt werden.
Die Abfindung gegen Erklärung eines Pflichteilverzichts hat den Vorteil, dass diese Lösung endgültig ist. Ein solches Vorgehen sollte schon vor der Beauftragung eines Notars offen in der Familie besprochen werden, damit sich keiner der Beteiligten ausgeschlossen fühlt. Nur so kann erreicht werden, dass eine einvernehmliche Lösung im Interesse aller Familienmitglieder erreicht wird.
Kann keine Einigung erzielt werden, können Sie die weichenden Erben nicht zur Abgabe eines Pflichtteilsverzichts zwingen. In diesem Fall besteht die Gefahr, dass die weichenden Erben nach dem Erbfall Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen und damit den Bestand des landwirtschaftlichen Betriebs gefährden. Es folgt eine erbrechtliche Auseinandersetzung zwischen den weichenden Erben und dem Hofnachfolger bzw. dem überlebenden Elternteil.
Anstatt einer angemessenen Abfindung bezahlen alle Beteiligten mit dem Familienfrieden.
Nachabfindungsklausel:
Sind keine liquiden Mittel vorhanden und erlaubt die Betriebsgröße keine Abspaltung von Grundstücken, könnte auch die Vereinbarung einer Nachabfindungsklausel im Interesse der weichenden Erben sein.
Zentraler Wunsch der Hofübergeber ist meist, dass der Hof weiter bewirtschaftet und ausgebaut wird. Um dieses Ziel zu erreichen, übergeben sie den Hof an eines ihrer Kinder und übergehen damit die anderen Abkömmlinge.
Nicht selten entspricht diese Vorstellung aber nicht der durch den Hofübernehmer gelebten Realität. Wird der Hof aufgegeben oder gar verkauft, wurde der Hofübernehmer im Verhältnis zu seinen Geschwistern überbevorzugt. Wird der Grundbesitz verkauft, kann der von den Hofübernehmern verfolgte Zweck der Hoffortführung nicht mehr erreicht werden. In diesem Fall gibt es dann auch keinen Grund mehr für eine Benachteiligung der weichenden Erben.
Die Nachabfindungsklausel dient dem nachträglichen Ausgleich, für den Fall, dass der Hofübernehmer den Grundbesitz verkauft. Wurde eine Nachabfindungsklausel vereinbart, werden die weichenden Erben im Falle des Verkaufs quotal am Erlös beteiligt.
Die Nachabfindungsklausel kann zeitlich beschränkt werden. Sie sollte für die Fälle der wirtschaftlichen Betriebsführung beschränkt werden. Sie sollte daher nicht eingreifen, wenn Flächen verkauft werden, um Investitionen am Hof zu machen oder von dem Erlös andere Flächen erworben werden.
Fazit:
Die Hofübergabe erfolgt meist nur an einen Hofnachfolger. Werden die weichenden Hoferben nicht in die Nachfolgeplanung einbezogen und erhalten sie keinen angemessenen Ausgleich, führt das oft zum Zerwürfnis innerhalb der Familie.
Gerne begleiten wir Sie und Ihre Familie bei der Planung der Hofübergabe und Ausgestaltung des Hofübergabevertrags. Nur durch offene Kommunikation können wir gemeinsam eine geeignete Lösung finden, welche den Familienfrieden wahrt.
Falls Sie Fragen zu den nützlichen und zwingenden Inhalten eines Hofübergabevertrags haben oder Unterstützung bei der Hofübergabe benötigen, bieten wir eine Erstberatung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) an.
Senden Sie Ihre Anfrage an [email protected] oder rufen Sie an unter 089 / 22 36 150.