Arbeitsort deutschlandweit

Ein Arbeitnehmer arbeitete seit drei Jahren vorwiegend im Homeoffice und bei Kunden eines Automobilzulieferers. Arbeitsvertraglich vereinbart war sein Einsatzort aber je nach Projekt landesweit in den verschiedenen deutschen Standorten. Als der seinem Wohnort am nächsten gelegene Standort geschlossen wurde, widerrief die Arbeitgeberin die Erlaubnis, im Homeoffice zu arbeiten und versetzte sie ihn an einen anderen Standort 500 km entfernt, hilfsweise per Änderungskündigung.

Zumutbarkeit

Der Arbeitnehmer lehnte dies ab, bot aber an, weiter im Homeoffice zu arbeiten. Die Versetzung hielt er für unzumutbar, da er aus privaten Gründen seinen Lebensmittelpunkt nicht so kurzfristig verlagern wollte. Das Arbeitsgericht gab der Klage des Arbeitnehmers gegen die Versetzung sowie gegen die hilfsweise erklärte Änderungskündigung statt.

Weisungsrecht des Arbeitgebers

Auch das Landesarbeitsgericht Köln blieb dabei. Die Versetzung des Projektmanagers sei unbillig. Die Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes 500 km sei vom Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO) nicht mehr umfasst und überschreite die Grenzen des billigen Ermessens. Der Widerruf der Homeoffice-Erlaubnis sei nicht durch überwiegende "sachliche Interessen" der Arbeitgeberin gerechtfertigt. Die Notwendigkeit einer Präsenzarbeit sei nicht hinreichend dargelegt.

Versetzung nicht rechtens

Der Arbeitnehmer habe ein "erhebliches Bestands- und Ortsinteresse", da er trotz arbeitsvertraglicher Regelung hauptsächlich und über mehrere Jahre im Homeoffice gearbeitet habe und örtlich gebunden sei. Seine Darlegung, dass der Kontakt zu Kundinnen und Kunden zur Erfüllung dieser Aufgaben projektbezogen bei diesen vor Ort geschehe und zwar überwiegend per Telefon und PC, sei von der Arbeitgeberin nicht konkret bestritten worden. So sei nicht klar, welche Tätigkeiten anfielen, die eine Anwesenheit im Betrieb notwendig oder überhaupt zielführend erschienen ließen.

Änderungskündigung unwirksam

Die hilfsweise Änderungskündigung ist ebenfalls unwirksam, weil dringende betriebliche Erfordernisse gem. § 1 Abs. 2 KSchG nicht vorliegen. Zwar wurde ein Standort geschlossen, jedoch ist weiterhin eine Tätigkeit im Homeoffice möglich. Eine unternehmerische Entscheidung zur Homeoffice-Tätigkeit, die den Widerruf der Homeoffice-Erlaubnis rechtfertigen könne, sei nicht ersichtlich.

LAG Köln, Urteil vom 11.07.2024 - 6 Sa 579/23