Chronologie:

Die Klägerin ließ sich in 2011 Brustimplantate des Herstellers Allergan einsetzen, die im Verdacht stehen, karzinomauslösend zu sein. Im Mai 2024 beanspruchten die Prozessvertreter der Klägerin unter umfangreicher Darlegung des Sach- und Streitgegenstandes den Deckungsschutz für ein zunächst außergerichtliches Vorgehen gegen den Implanteur. Eine Deckungszusage erteilte die HUK Coburg indes nicht, so dass die Klägerin gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen musste.

Verfahren:

Das Landgericht Coburg weist mit Hinweisbeschluss vom 11.04.2025 u.a. darauf hin, dass die Beklagte, hier die HUK Coburg, vertreten durch ihren Anwalt Triesch fälschlich davon ausgehe, § 4 Absatz 4 ARB sei einschlägig. Offensichtlich hat der Prozessvertreter der HUK Coburg übersehen, dass diese Vorschrift eine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 S. 2 ARB beinhaltet, wonach im Ergebnis die HUK Coburg das Vorgehen gegen den Implanteur abzudecken hat. Anwalt Triesch hat nunmehr drei Wochen Zeit, dieses zu verstehen, anderenfalls wird das Gericht die HUK Coburg entsprechend verurteilen.

Anmerkungen von Ciper & Coll.

Es gehört zu den anwaltlichen Grundpflichten, sich mit einer juristischen Materie vertraut zu machen. Das lernt jeder Jurastudent im ersten Semester. Offensichtlich gelingt es nicht allen Anwälten, diese Grundpflichten zu erfüllen: Wenn ein Anwalt nicht in der Lage ist, eine Ausnahme eines Paragraphen zu bemerken, müsste er sich einmal Gedanken über seine juristischen Fähigkeiten machen. Dabei handelt es sich bei dem vorliegenden Fall keineswegs um einen Einzelfall: Bei der HUK Coburg Rechtsschutzversicherung handelt es sich um ein "schwarzes Schaf" der deutschen Rechtsschutzversicherungsbranche. Zahlreiche Deckungsklagen gegen diesen Versicherer sind gerichtlich anhängig, oder in Vorbereitung. Die Kunden und Kundinnen dieses Versicherers hatten ihren Unmut bereits mittels Negativbewertungen im Google-Portal kundgetan, das "unterirdisch" mit einem Durchschnitt von 1,8 von 5,0 Sternen ausfiel. Hierauf durch die Prozessvertreter der Klägerin hingewiesen, "bewerkstelligte" die HUK Coburg Rechtsschutzversicherung interessanterweise in kürzester Zeit eine deutliche Verbesserung. Ein Schelm, der Böses dabei denkt.... Die Regulierungspraxis dieses Versicherers ist als erheblich "unseriös" zu bezeichnen! In einem Parallelfall, der ebenfalls von Rechtsanwalt Triesch für die Beklagte betrieben wird, verweigert die HUK Coburg den Angehörigen einer aufgrund groben Behandlungsfehlers verstorbenen Versicherungsnehmerin seit zwei Jahren die Regulierung. RA Triesch kann sich in jenem Fall indes "auf die Schultern klopfen", die offenen beanspruchten Ansprüche gegen die HUK in Höhe von 225.000,- Euro herausgezögert zu haben. Ein Verhalten, dass an moralischer Verwerflichkeit nicht zu überbieten ist, zumal RA Triesch nicht nur die Höhe der Ansprüche mittels Verweis auf eine dubiose Quelle verweigert, sondern sich dadurch hervortut, jedes kleinste Detail zu bestreiten, selbst Dinge, die offensichtlich, oder ihm bekannt sind, wie der Tod der Versicherungsnehmerin, trotz Kenntnis der Sterbeurkunde. Die Rechtsanwaltskammer Köln hat nicht nur deshalb ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet, so Dr. DC Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.