Die Abmahnung ist ein Mittel des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer einen Warnschuss im Hinblick auf ein vermeintliches Fehlverhalten zu „senden“. Da eine ausgesprochene Abmahnung auf die subjektive Wahrnehmung des Arbeitgebers oder des Weisungsbefugten Vorgesetzten erfolgt ist deren Rechtmäßigkeit nicht automatisch gegeben. Was ist zu tun, wenn der abgemahnte der erteilten Abmahnung partout nicht akzeptieren kann? Meist geht es dem Arbeitnehmer um die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Als Arbeitnehmer hat man einen Anspruch auf Entfernung, wenn die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam erteilt worden ist. Dieser Anspruch begründet sich aus §§ 242, 1004 BGB. Auch wenn ein solcher Anspruch bestehen sollte, ist eine gerichtliche Geltendmachung gründlich abzuwägen und gut zu überlegen, denn das Arbeitsverhältnis kann durch die gerichtliche Durchsetzung weiter belastet werden!

Es ist an dieser Stelle also über den Vorteil einer weiteren Belastung des Arbeitsverhältnisses nachzudenken. Dies kann natürlich nie pauschal beantwortet werden. Sollte das Gericht eine Abmahnung für gerechtfertigt halten, hätte der Arbeitnehmer den Grundstein für eine oftmals folgende Kündigung gelegt. Bekommt er Recht wird eine folgende Kündigung auf andere Gründe zu stützen sein. Eine gute Alternative zur gerichtlichen Geltendmachung vermeintlicher Ansprüche ist die Einreichung einer Gegendarstellung zur Personalakte.